Anforderung an die Schriftform einer Befristungsabrede bei Arbeitsaufnahme vor Zugang der vom Arbeitgeber unterzeichneten Fassung des Arbeitsvertrages an den Arbeitnehmer

Joachim Schwede Arbeitsrecht, Archiv, KiTa-Recht Leave a Comment

1. Die Befristung des Arbeitsvertrags bedarf nach § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform. Diese erfordert grundsätzlich nach § 126 Abs. 2 S. 1 BGB die Unterzeichnung der Befristungsabrede durch beide Parteien auf derselben Urkunde. Werden mehrere gleichlautende Urkunden erstellt, genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 S. 2 BGB).

2. Die Schriftform ist nicht gewahrt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn eine von ihm nicht unterzeichnete, die Befristungsabrede enthaltende Vertragsurkunde übergibt, der Arbeitnehmer die Vertragsurkunde unterzeichnet an den Arbeitgeber zurückgibt, der Arbeitnehmer zu dem in der Vertragsurkunde bezeichneten Vertragsbeginn die Arbeit aufnimmt und ihm die auch vom Arbeitgeber unterzeichnete Vertragsurkunde erst zu einem späteren Zeitpunkt zugeht. In diesem Fall ist der Arbeitsvertrag zwar nicht bereits durch die Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Arbeitnehmer, aber durch die Entgegennahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber zustande gekommen. Die Befristung ist mangels Schriftform unwirksam mit der Folge, dass der Arbeitsvertrag nach § 16 S. 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. (Leitsätze des Bundesarbeitsgerichts (BAG))

In einer wichtigen Entscheidung vom 14.12.2016 (Az. 7 AZR 797/14) hat das BAG nochmals ausführlich erläutert, wie die Formvorschriften befristeter Arbeitsverträge in der Praxis umzusetzen sind: Ein befristeter Arbeitsvertrag muss danach vor der Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer von beiden Parteien unterzeichnet sein! Wird dem Arbeitnehmer dagegen der Vertrag – noch nicht vom Arbeitgeber unterzeichnet – vor der Arbeitsaufnahme überlassen und beginnt der Arbeitnehmer mit der Arbeit, ohne dass beide Parteien den Vertrag unterzeichnet haben, so entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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