Angemessene Höhe des Anerkennungsbetrags für eine Tagespflegeperson

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Der von der Beklagten festgelegte Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung einer Tagespflegeperson (2,17 Euro pro Stunde und Kind) wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Das Kriterium der Leistungsgerechtigkeit i.S.v. § 23 Abs. 2a S. 3 SGB VIII verlangt, dass der Anerkennungsbetrag so zu bemessen ist, dass damit der Lebensunterhalt einer Tagespflegeperson angemessen sichergestellt werden kann.

VG Bremen, Urteil vom 16.12.20163 K 1871/14

Siehe hierzu die Anmerkung von Schwede in NZFam 2017, 432!

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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