BAG: Der Arbeitgeber darf die stufenweise Wiedereingliederung eines Schwerbehinderten bei begründeten Zweifeln an der Gesundheitseignung ablehnen

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Arbeitgeber können nach einem Urteil des BAG vom 16.5.2019 (Az. 8 AZR 530/17) nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX a. F. (jetzt: § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX) verpflichtet sein, einer stufenweisen Wiedereingliederung eines schwerbehinderten Beschäftigten gemäß dem Wiedereingliederungsplan des behandelnden Arztes zuzustimmen, dürfen den Wiedereingliederungsplan aber ablehnen, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass der Gesundheitszustand des Schwerbehinderten eine Beschäftigung entsprechend diesem Plan nicht zulässt.

Was war geschehen?

Der schwerbehinderte Kläger ist bei der beklagten Stadt als Technischer Angestellter beschäftigt. Von August 2014 bis einschließlich zum 06.03.2016 war er arbeitsunfähig erkrankt. Am 21.09.2015 fand eine betriebsärztliche Untersuchung des Klägers statt. In der Beurteilung der Betriebsärztin vom 12.10.2015 wurde eine stufenweise Wiedereingliederung zur vorsichtigen Heranführung an die Arbeitsfähigkeit mit bestimmten Einschränkungen in der Tätigkeit befürwortet. Unter Vorlage des Wiedereingliederungsplans seines behandelnden Arztes vom 28.10.2015 beantragte der Kläger bei der beklagten Stadt die stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben im Zeitraum vom 16.11.2015 bis zum 15.01.2016. Der Wiedereingliederungsplan des behandelnden Arztes sah keine Einschränkungen in der Tätigkeit vor. Als absehbaren Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit gab der behandelnde Arzt den 18.01.2016 an. Die beklagte Stadt lehnte diesen Wiedereingliederungsplan am 05.11.2015 mit der Begründung ab, dass ein Einsatz des Klägers im bisherigen Aufgabengebiet/Tätigkeitsbereich wegen der in der betriebsärztlichen Beurteilung aufgeführten Einschränkungen nicht möglich sei. Dem vom Kläger vorgelegten zweiten Wiedereingliederungsplan, der eine Wiedereingliederung in der Zeit vom 04.01.2016 bis zum 04.03.2016 vorsah, und dem ein Bericht der behandelnden Psychologin beilag, wonach Einschränkungen in der Tätigkeit nicht mehr bestanden, stimmte die beklagte Stadt nach erneuter – nun positiver – Beurteilung durch die Betriebsärztin zu. Diese Wiedereingliederung war erfolgreich, der Kläger erlangte am 07.03.2016 seine volle Arbeitsfähigkeit wieder.

Der Kläger forderte mit seiner Klage von der beklagten Stadt den Ersatz der Vergütung, die ihm in der Zeit vom 18.01. bis zum 06.03.2016 dadurch entgangen ist, dass die beklagte Stadt ihn nicht entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans vom 28.10.2015 beschäftigt hat. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr auf die Berufung des Klägers im Wesentlichen statt. Dagegen legte die beklagte Stadt Revision ein.

BAG: Beklagte Stadt durfte den Wiedereingliederungsplan ablehnen

Die Revision hatte Erfolg. Die beklagte Stadt sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans vom 28.10.2015 in der Zeit vom 16.11.2015 bis zum 15.01.2016 zu beschäftigen, so das BAG. Zwar könne der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX a. F. (jetzt: § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX) verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung derart mitzuwirken, dass er den Beschäftigten entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans beschäftigt. Laut dem BAG lagen im Fall des Klägers aber besondere Umstände vor, aufgrund derer die beklagte Stadt ihre Zustimmung zum Wiedereingliederungsplan vom 28.10.2015 verweigern durfte. Es habe aufgrund der Beurteilung der Betriebsärztin vom 12.10.2015 die begründete Befürchtung bestanden, dass der Gesundheitszustand des Klägers eine Beschäftigung entsprechend diesem Wiedereingliederungsplan nicht zulassen würde. Die begründeten Zweifel an der Geeignetheit des Wiedereingliederungsplans hätten sich auch nicht bis zum vorgesehen Beginn der Maßnahme ausräumen lassen.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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