BAG: Kein Anspruch auf Verzugspauschalen beim Lohnverzug des Arbeitgebers

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Bei einem Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB, was sich nach einem Urteil des BAG vom 25.9.2018 (8 AZR 26/18) aus § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als der spezielleren arbeitsrechtlichen Regelung ergebe.

Was war geschehen?

Der Kläger ist langjährig bei der Beklagten beschäftigt und hat diese auf Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen für die Monate Mai bis September 2016 in Anspruch genommen. Zudem hat er von der Beklagten wegen Verzugs mit der Zahlung der Besitzstandszulage für die Monate Juli bis September 2016 die Zahlung von drei Pauschalen zu je 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB verlangt. Insoweit hat er die Ansicht vertreten, § 288 Abs. 5 BGB sei auch im Arbeitsrecht anwendbar. Die Beklagte wandte ein, § 288 Abs. 5 BGB sei im Arbeitsrecht gemäß § 12a ArbGG ausgeschlossen. Zudem fehle es an ihrem Verschulden am Verzug. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

BAG: Die speziellere arbeitsrechtliche Regelung schließt den Anspruch auf Pauschalen aus

Die Revision der Beklagten, mit der diese sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB wendet, war vor dem BAG erfolgreich. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten Pauschalen. Zwar finde § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließe § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als speziellere arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.

Hinweis von RA Joachim Schwede: Das BAG klärt damit – endlich – eine lange umstrittene Frage, allerdings zum Nachteil der Arbeitnehmer.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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