BSG: Das Jobcenter muss die Kosten für Schulbücher tragen

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Die Kosten für Schulbücher sind nach einem Urteil des BSG vom 8.5.2019 (Az. B 14 AS 6/18 R, B 14 AS 13/18 R) vom Jobcenter dann als Härtefall-Mehrbedarf zu übernehmen, wenn Schüler mangels Lernmittelfreiheit ihre Schulbücher selbst kaufen müssen.

Was war geschehen?

In beiden Fällen geht es um Kostenübernahmen von Schulbüchern, die nicht im Rahmen der Lehrmittelfreiheit überlassen werden. Die Ämter stellten sich jeweils auf den Standpunkt, diese Kosten seien mit dem Regelbedarf abgedeckt.

BSG: Kosten für Schulbücher sind zwar dem Grunde nach vom Regelbedarf erfasst, nicht aber in der richtigen Höhe

Die Kosten für Schulbücher sind zwar dem Grunde nach vom Regelbedarf erfasst, nicht aber in der richtigen Höhe, wenn keine Lernmittelfreiheit besteht. Denn der Ermittlung des Regelbedarfs liegt eine bundesweite Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zugrunde. Deren Ergebnis für Schulbücher ist folglich nicht auf Schüler übertragbar, für die anders als in den meisten Bundesländern keine Lernmittelfreiheit in der Oberstufe gilt. Daher sind Schulbücher für Schüler, die sie mangels Lernmittelfreiheit selbst kaufen müssen, durch das Jobcenter als Härtefall-Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen. Dieser Mehrbedarf wurde aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz eingeführt.

Der Härtefall-Mehrbedarf soll Sondersituationen, in denen ein höherer, überdurchschnittlicher Bedarf auftritt, und sich der Regelbedarf als unzureichend erweist, Rechnung tragen und ist verfassungskonform auszulegen ( so zuletzt das BVerfG mit seinem Beschluss vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13).

Aus der Kultushoheit der Länder folgt nichts anderes. Mögliche Konflikte zwischen Bund und Ländern hinsichtlich der Finanzierung der Schulbildung dürfen nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht auf dem Rücken der Schüler ausgetragen werden.

Ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II scheidet aus, weil dieses einen vom Regelbedarf zutreffend erfassten Bedarf voraussetzt, was bei fehlender Lernmittelfreiheit gerade nicht der Fall ist.

Hinweis: Bereits die Entscheidung der Vorinstanz (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.12.2017L 11 AS 349/17 ) hatte RA Joachim Schwede mit folgenden Worten kommentiert:
Die Kosten für den Schulbesuch sind mittlerweile – nahezu unabhängig vom Schulzweig – in deutlich spürbare Höhen gestiegen. „Lernmittelfreiheit“ bezieht sich lediglich auf bestimmte Schulbücher, die Kosten für die sonstige Ausstattung, aber auch für Ausflüge uÄ belasten den Privathaushalt. Wenn dann noch in einigen Fächern Kosten für sog „Lektüren“ hinzutreten, ohne die nach Auffassung des Lehrpersonals ein Unterricht nicht möglich sei, die aber zugleich nicht im Rahmen der Lernmittelfreiheit zur Verfügung gestellt werden, stößt das private Budget, gerade eines ALG-II-Haushalts, schnell an seine Grenzen.” (NZFam 2018, 191)

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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