BSG: Gesetzliche Unfallversicherung für Schüler auch bei schulisch veranlassten Gruppenarbeiten außerhalb der Schule

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Dass Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen auch während schulisch initiierter Gruppenarbeiten, die außerhalb des Schulgeländes nach Unterrichtsschluss stattfinden, unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung stehen, hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 23.01.2018 (Az.: B 2 U 8/16 R) entschieden.

Was war geschehen?

Der Schüler sollte gemeinsam mit drei Mitschülern einen Videoclip erstellen, der jedoch im Unterricht nicht beendet werden konnte. Daher traf sich die Gruppe mit Billigung der Lehrerkraft nach Unterrichtsschluss im häuslichen Bereich eines Mitschülers. Hierbei kam es zum Streit, sodass der klagende Schüler auf dem Heimweg von einem der Klassenkameraden erheblich verletzt wurde. Mit der Begründung, dass es sich bei den Dreharbeiten um Hausaufgaben – die grds. in den Verantwortungsbereich der Eltern fielen – gehandelt habe, lehnte die beklagte Unfallkasse es ab, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Vor dem LSG war die daraufhin erfolgte Klage hin erfolgreich.

BSG: Schülergruppen können versichert sein

Das BSG hat diese Entscheidung bestätigt. Zwar bestehe kein Versicherungsschutz, wenn Schüler ihre Hausaufgaben im Selbststudium zu Hause – wo sie sich im Verantwortungsbereich der Eltern befinden – erledigten. Anders hingegen liege der Fall, wenn Lehrkräfte Schülergruppen aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen zusammenstellten und mit einer Aufgabe betrauten, die diese außerhalb der Schule selbstorganisiert lösen sollten. Hier setze sich der Schulbesuch in der Gruppe fort und für jedes Mitglied finde “Schule” und damit auch ein “Schulbesuch” ausnahmsweise an dem Ort und zu dem Zeitpunkt statt, an dem sich die Gruppe zur Durchführung der Projektarbeit treffe. Bei derartigen Arbeiten würden Schüler zur Verwirklichung staatlicher Bildungs- und Erziehungsziele füreinander “in Dienst genommen”, was einen Unfallversicherungsschutz erfordere und rechtfertige. Umso mehr gelte dies wenn das Unfallgeschehen durch einen jugendtypischen Gruppenprozess ausgelöst worden sei, dessen Ursache in der Zusammenstellung der Gruppe durch die Lehrkraft gelegen habe. Im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit sei somit auch der anschließende Heimweg versichert gewesen.

Anmerkung der Autorin: Die Entscheidung des BSG ist denklogisch richtig. Sie erweitert den Schutzbereich der Schule erheblich, insbesondere unter dem Aspekt, das keine schulische Beaufsichtigung stattfand, die sonst von der Rechtsprechung für erforderlich gehalten wird.

© Gaby Schwede

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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