BSG: Keine Übernahme der Entsorgungskosten für Inkontinenzmaterial durch die Krankenkasse

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Versicherte, die von ihrer Krankenkasse mit Inkontinenzmaterial versorgt werden, können nach einem Urteil des BSG vom 15.3.2018 (Az. B 3 KR 4/17 R) nicht auch die Freistellung von den Kosten für dessen Entsorgung beanspruchen. Zwar gehöre das Inkontinenzmaterial bei Erwachsenen nicht zu den von vornherein von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossenen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens. Aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen für Hilfsmittel ergebe sich aber kein Anspruch auf Beteiligung an den Entsorgungskosten.

Der  nach den Gesetzesmaterialien abschließend zu verstehende  Gesetzeswortlaut spreche nur von der “Versorgung” mit Hilfsmitteln, nicht aber auch von der “Entsorgung”, obwohl andere Nebenleistungen genannt werden. Die Rechtsprechung zu Nebenleistungen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (zum Beispiel Stromkosten für Elektro-Akku-Rollstühle, Versorgung von Blindenführhunden) lasse sich nicht auf den Fall der Entsorgung von Hilfsmitteln übertragen. Die Entsorgung gebrauchten Inkontinenzmaterials ermögliche nicht erst deren Gebrauch, sondern es gehe um Folgekosten nach dem Gebrauch. Die Kosten dafür (60 €/Jahr) seien zudem nicht derart hoch, dass dem Gesetzgeber insoweit die Überschreitung seines weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraums anzulasten sei, heißt es beim BSG.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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