Das SokaSiG ist aus Sicht des BAG verfassungsgemäß

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Das am 25.05.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz – SokaSiG) vom 16.05.2017 ist nach Auffassung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts verfassungsgemäß (Urteil vom 20.11.2018 – 10 AZR 121/18).

Hintergrund

Klägerin ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes (ULAK), eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Sie verlangt von dem beklagten Trockenbaubetrieb auf der Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 03.05.2013 i.d.F. vom 24.11.2015 (VTV) Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte. Außerdem stützt sie die Beitragsansprüche auf § 7 Abs. 1 SokaSiG. Die ULAK hat in beiden Vorinstanzen obsiegt. Das LAG Berlin-Brandenburg (9 Sa 999/17) hat der Beitragsklage aufgrund von § 7 I SokaSiG stattgegeben.

BAG: Kein verbotenes Einzelfallgesetz

Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Das SokaSiG ist nach Meinung des BAG kein nach Art. 19 I GG verbotenes Einzelfallgesetz. Es stelle lediglich sicher, dass alle verbliebenen Fälle gleichbehandelt werden. Der Gesetzgeber habe die Grenzen beachtet, die aus dem Rechtsstaatsprinzip für echte rückwirkende Rechtsetzung folgen. Ein schützenswertes Vertrauen auf die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen der verschiedenen Fassungen des VTV konnte sich nicht bilden. Die Betroffenen mussten mit staatlichen Maßnahmen zur rückwirkenden Heilung der nur aus formellen Gründen unwirksamen Allgemeinverbindlicherklärungen rechnen.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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