Die Krankenkasse muss keine Dolmetscherkosten tragen

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Kosten für Dolmetscherleistungen für fremdsprachige Patienten sind nach einem Urteil des Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen 23.01.2018 klar (Az.: L 4 KR 147/14) keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Zu entscheiden war der Fall eines Blutkrebspatienten, der aus dem heutigen Serbien stammte und in Hannover wohnhaft war. Dieser hatte in den Jahren 2010 und 2011 Leistungen eines vereidigten Dolmetschers bei Arztbesuchen, Strahlentherapien und Behördengängen in Anspruch genommen. Die entstandenen Kosten von circa 4.900 Euro rechnete der Dolmetscher gegenüber der Krankenkasse ab. Er verwies darauf, dass die medizinische Versorgung ohne die Übersetzung gefährdet gewesen wäre und daher auch vom behandelnden Arzt als notwendig befürwortet worden sei. Demgegenüber führte die Krankenkasse in ihrem Ablehnungsbescheid aus, dass die Tätigkeit eines Dolmetschers keine GKV-Leistung sei.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass im SGB V keine ausdrückliche Anspruchsgrundlage geregelt sei. Abrechnungsfähige ärztliche Behandlungen im Sinn des Gesetzes seien nur solche, die der Arzt selbst ausführe. Tätigkeiten von Hilfspersonen seien nur dann abrechenbar, wenn sie unmittelbar zur ärztlichen Behandlung zählten und vom Arzt fachlich überwacht und angeleitet würden. Es komme nicht darauf an, ob die Tätigkeit eines Dolmetschers im weitesten Sinn der ärztlichen Behandlung diene oder ob sie hierfür gar notwendig sei, da diese Tätigkeit nicht in ärztlicher Kontrolle oder Verantwortung liege. Hieran ändere es auch nichts, wenn die Tätigkeit ärztlich befürwortet oder angeordnet werde. Das Gericht hat auch keine planwidrige, gesetzliche Regelungslücke erkannt. Zwar könne die Hinzuziehung eines Dolmetschers für Krankenbehandlungen mitunter notwendig oder zumindest dienlich sein. Dieses Problems sei sich der Gesetzgeber jedoch bewusst gewesen, indem er nichtmedizinische Nebenleistungen ausdrücklich geregelt und auf wenige Fälle – z.B. Gebärdendolmetscher – beschränkt habe. Für eine Lückenschließung durch die Rechtsprechung sei demnach kein Raum.

Tipp von RA Joachim Schwede: Leistungen, die nicht im Leistungskatalog der GKV auftauchen, werden im Regelfall auch nicht erstattet. es ist deswegen in solchen Fällen sinnvoll, vor dem Leistungsbezug einen Kostenübernahmeantrag an die GKV zu stellen, um so absehen zu können, ob eine Kostenübernahme überhaupt in Frage kommt.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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