Die Zeiten einer zugewiesenen Beschäftigung in der Strafhaft sind keine rentenversicherungsrechtlichen Beitragszeiten

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Die Zeiten einer zugewiesenen Beschäftigung während einer Strafhaft sind nicht als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen (Sozialgericht (SG) Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 30.07.2018, Az.: S 11 R 4137/17). Es fehle an einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, da es sich um Pflichtarbeit und nicht um eine frei übernommene Tätigkeit handele.

Was war geschehen?

Der Kläger begehrte die Berücksichtigung der Zeiten der Beschäftigung in Strafhaft als rentenversicherungspflichtige Zeit. Er habe als gelernter Koch während der Haftzeit ununterbrochen sozialversicherungspflichtig gearbeitet. Eine Nichtberücksichtigung dieser Zeit sei eine Nebenstrafe, die verfassungswidrig wäre. Die Beklagte (DRV) lehnte dies ab und führte aus, bei der Ausführung zugewiesener Arbeiten im Rahmen von § 37 StVollzG liege kein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV vor, da es hier an dem freien Austausch von Arbeit und Entgelt fehle. Darüber hinaus sei die Rentenversicherungspflicht für im Rahmen des StVollzG zugewiesener Arbeit nach dem gesetzgeberischen Willen ausdrücklich ausgeschlossen. Dagegen klagte der Kläger beim SG.

SG: Es gibt kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Strafvollzug

Das SG hat die Klage abgewiesen. Während der Beschäftigung des Klägers im Rahmen der Strafhaft habe kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, was aber Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Zeit als Beitragszeit (§ 55 Abs. 1 SGB VI) im Versicherungskonto der Rentenversicherung (§ 149 Abs. 1 SGB VI) sei. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung und Arbeitsförderung setze einen freien wirtschaftlichen Austausch von Arbeit und Lohn voraus, sodass nach den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften die von einer Beschäftigung abhängige Versicherungspflicht nur bei einer frei übernommenen Tätigkeit, nicht aber bei einer Tätigkeit aufgrund gesetzlichen Zwangs eintreten könne. Deshalb hätten bereits das Bundesverfassungsgericht und das Bundessozialgericht eine Kranken- und Rentenversicherungspflicht von Strafgefangenen verneint. Denn bei der Tätigkeit im Strafvollzug handele es sich um Pflichtarbeit unter der öffentlich-rechtlichen Verantwortung der Vollzugsbehörden im Rahmen des Resozialisierungszwecks des Strafvollzugs.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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