Das von dem Einrichtungsbegriff des § 45 Abs. 1 S. 1 SGB VIII geforderte Merkmal des Orts- und Gebäudebezugs ist auch erfüllt, wenn die Einrichtung, deren Betrieb zur Genehmigung gestellt wird, nach der Konzeption des Einrichtungsträgers aus zwei oder mehr Einrichtungsteilen an unterschiedlichen Standorten besteht.
BVerwG, Urteil vom 24.8.2017 – 5 C 1.16, BeckRS 2017, 131395
Siehe hierzu die Anmerkung von Joachim Schwede in NZFam 2018, 47!