Erforderlichkeit von Schulungen von Betriebsratsmitgliedern zum Thema Arbeitsschutz

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 28.02.2017 (11 TaBV 1626/16) entschieden, dass Schulungsveranstaltungen für Betriebsratsmitglieder nicht erforderlich sind, wenn die in der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse im Betriebsrat bereits vorhanden sind, wobei es dabei maßgeblich von der Größe und personellen Zusammensetzung sowie von der Geschäftsverteilung des Betriebsrats abhängt, ob und inwieweit eines oder mehrere Mitglieder über Spezialkenntnisse verfügen müssen (ebenso das BAG, Beschluss vom 14.01.2015 – 7 ABR 95/12).

Worum ging es?

 Die Beteiligten streiten um die Freistellung von Schulungskosten, die durch die Teilnahme des gesamten elfköpfigen Betriebsrats und eines Ersatzmitgliedes an einem Seminar zum Thema „Arbeitsschutz – Arbeit menschengerecht gestalten – Öffentlich-rechtliche Pflichten des Arbeitgebers nach Arbeitsschutzgesetz und Mitbestimmungen“.

Nach der Betriebsratswahl im Jahr 2013 hatten dessen Mitglieder zahlreiche Schulungen absolviert. Deren überwiegende Anzahl hat die Betriebsratsschulungen BetrVG I – IV und ArbR I – III besucht, in denen auch Arbeits- und Umweltschutz und das Arbeitsschutzgesetz Thema gewesen sind. Die dem Ausschuss für Arbeitssicherheit angehörenden Betriebsratsmitglieder haben daneben auch an Betriebsratsschulungen zum Thema „Der wirkungsvolle Ausschuss für Arbeitsschutz I und II“ teilgenommen.

Die Arbeitgeberin verweigerte die Kostenübernahme für diese Schulung.

Die Entscheidung des LAG

 Das LAG Berlin-Brandenburg wies die zulässige Beschwerde als unbegründet zurück.

 Nach § 37 VI 1 BetrVG ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in Betrieb und Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern braucht die Schulungsbedürftigkeit nicht näher dargelegt zu werden, wenn Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden.

Das BAG unterscheidet zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulungsveranstaltungen, wobei durch die Vermittlung von Grundwissen das Betriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden soll, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrnehmen zu können. Für andere Schulungsveranstaltungen hingegen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann. Danach ist die Schulung eines Betriebsratsmitglieds nicht notwendig, wenn die in der Schulung vermittelten Kenntnisse im Betriebsrat bereits vorhanden sind, wobei es maßgeblich von der Größe und personellen Zusammensetzung sowie von der Geschäftsverteilung des Betriebsrats abhängt, ob und inwieweit eines oder mehrere Mitglieder über Spezialkenntnisse verfügen müssen.

 Gemessen an diesen Grundsätzen war die Teilnahme an dem Seminar nicht erforderlich i.S.d. § 37 VI BetrVG.

Dies galt im besonderen Maße für das zum damaligen Zeitpunkt noch nicht endgültig nachgerückte Ersatzmitglied, da Ersatzmitglieder bis zum endgültigen Nachrücken außerhalb des BetrVG stehen und damit grundsätzlich keinen Schulungsanspruch haben (BAG, Beschluss vom 10.05.1974 – 1 ABR 47/73).

Jedoch auch für die ordentlichen Betriebsratsmitglieder war die Teilnahme an der streitigen Schulung nicht erforderlich. Zwar kann auch die gleichzeitige Schulung mehrerer Betriebsratsmitglieder erforderlich sein, wenn dies zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erforderlich ist, wobei ein Anspruch sogar kurz vor Ende der Amtszeit anzuerkennen ist, wenn das vermittelte Wissen bis zum Ende der Amtszeit benötigt wird. Hierzu wäre es jedoch erforderlich, dass bei einer Schulung überwiegend Grundlagenwissen vermittelt wird. Hierfür ist zu fordern, dass die Grundlagen gemessen an der zeitlichen Dauer überwiegen, wobei jedoch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung auch dann erforderlich sein kann, wenn in geringem Umfang auch nicht erforderliches Wissen vermittelt wird. Ist hierbei ein zeitweiser Besuch einer solchen Veranstaltung nicht möglich oder sinnvoll, ist es entscheidend, ob die Schulungszeit der erforderlichen Themen zu mehr als 50 % überwiegt.

Festzustellen war im konkreten Fall, dass bei einer Schulung über die menschengerechte Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung der Betriebsrat nur beteiligt ist, wenn Änderungen oder Planungen im Betrieb konkret anstehen. Nur dann ist eine entsprechende Schulung erforderlich.

Auch eine Seminarteilnahme zum Zwecke der Wiederholung oder Vertiefung kann erforderlich sein, was jedoch einer konkreten Darlegung der die Erforderlichkeit begründenden Umstände bedarf.

Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung ist auf die Aufgabenverteilung im Betriebsrat abzustellen, der im konkreten Fall einen eigenen Ausschuss für Arbeitssicherheit gebildet hat. In diesem Fall ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn diejenigen Betriebsratsmitglieder geschult werden, denen die Wahrnehmung dieser Aufgaben obliegt. Dann ist grds. davon auszugehen, dass die Schulung der Ausschussmitglieder ausreichend ist, weil verantwortliche Betriebsratsarbeit in gebildeten Ausschüssen nur möglich ist, wenn jedes Ausschussmitglied über Mindestkenntnisse für die mit seinem Amt verbundenen Aufgaben verfügt (so auch LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.1981 – 20 TaBV 44/81).

Wichtig für die Praxis

Dazu sagt Rechtsanwalt Joachim Schwede: „Dass ein ganzes Gremium sich zum Thema Arbeitsschutz schulen muss, ist sicher als Ausnahme denkbar, im Regelfall allerdings nicht anzunehmen. Insofern hat der hier streitende Betriebsrat sich und anderen einen Bärendienst erwiesen. Schulungen im Bereich Arbeitsschutz sind für diejenigen im Gremium unerlässlich, die mit dem Thema konfrontiert sind. Die Auswahl derjenigen, die geschult werden sollen, muss mit Augenmaß und unter sorgfältiger Abwägung durch das Gremium selbst erfolgen – nur dann hat der Arbeitgeber kaum Möglichkeiten, sich dem Schulungsinteresse entgegenzustellen!“

© Gaby Schwede

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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