Gesetzliche Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht zum Jahresanfang 2018

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert über zum Jahresbeginn 2018 in Kraft tretende gesetzliche Änderungen und Neuerungen im Arbeits- und Sozialrecht.

  1. Regelsätze für Hartz IV und Sozialhilfe steigen

Ab 01.01.2018 erhalten Hartz IV – oder Sozialhilfebezieher etwas mehr Geld. Der Regelsatz für Alleinstehende steigt um € 9, für Paare um € 6 pro Partner. Kinder unter 6 Jahren bekommen € 3 und die 6- bis 13-Jährigen sowie die 14- bis unter 18-Jährigen € 5 mehr.

  1. Gesetzlicher Rentenversicherungsbeitrag sinkt leicht

Der gesetzliche Rentenversicherungsbeitragssatz sinkt, ebenso wie in der knappschaftlichen Rentenversicherung, um 0,1 % (der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt nun € 83,70 mtl.). Die Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte hingegen steigen leicht (West: plus € 5,00, Ost: plus € 3,00). Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe wird 0,6 %  gesenkt.

  1. Höhere Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt (West um € 150 im Monat, Ost um € 100. In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird sie angepasst (West: € 8.000 Euro mtl., im Osten auf € 7.150). Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt nun bei € 32.446 jährlich.

  1. Steigende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die bundeseinheitliche Pflichtgrenze erhöht sich um € 1.800, ebenfalls steigt die Grenze in der gesetzlichen Krankenversicherung von  € 4.350 auf € 4.425 Euro monatlich. Auch die Bezugsgröße erhöht sich (West von € 2.975 auf € 3.045 pro Monat, Ost von € 2.660 auf € 2.695).

  1. Verlängerung der Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungsrente

Die Zurechnungszeit, die Zeiten umfasst, die bei der Berechnung einer Erwerbsminderungsrente den vorhandenen Beitragsjahren hinzugerechnet werden , werden zwischen 2018 bis 2024 schrittweise auf 65 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2018 endet die Zurechnungszeit mit 62 Jahren und drei Monaten.

  1. Förderung der Betriebsrente – Einführung des Sozialpartnermodells

Kern der Reform ist die Einführung des sog. Sozialpartnermodells, wonach Arbeitgeber und Gewerkschaften für die Beschäftigten eine neue Form der Betriebsrente vereinbaren können. Bei diesem Modell müssen die Arbeitgeber keine bestimmten Rentenleistungen mehr garantieren, sondern können sich auf reine Beitragszusagen beschränken. Dies wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen.

  1. Aufhebung der “Doppelverbeitragung”

Über den Arbeitgeber organisierte Riester-Renten unterfallen nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

  1. Staatliche Förderung von Geringverdienern bezuschussenden Arbeitgebern

Arbeitgeber erhalten einen staatlichen Förderbetrag, wenn sie für Geringverdiener zusätzliche Beiträge in eine betriebliche Altersversorgung zahlen. Die Auszahlung erfolgt über eine Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer.

  1. Stärkere steuerliche Förderung von Betriebsrenten

Zahlungen zum Aufbau einer Betriebsrente in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung sind bis zu einer Grenze von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung lohn- und einkommensteuerfrei.

  1. Stärkung der Anwartschaften bei Arbeitgeberwechsel

Bei einem Wechsel des Arbeitgebers verfallen vom Arbeitgeber finanzierte Betriebsrenten künftig bereits dann nicht mehr, wenn die Beschäftigten drei Jahre beim Arbeitgeber tätig.

  1. Höhere Riester-Grundzulage

Zudem steigt die Grundzulage für Riester-Sparer um € 21 pro Jahr. Bei Abfindungen von Kleinbetragsrenten wird die Besteuerung erleichtert. Zudem müssen neu zertifizierte Altersvorsorgeverträge ein Wahlrecht für Riester-Sparer vorsehen, ob die Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase erfolgen soll oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres.

  1. Freibetrag für Betriebs- und Riester-Renten bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge werden freiwillige Zusatzrenten wie Betriebs- und Riester-Renten nicht mehr voll angerechnet. Generell anrechnungsfrei bleibt ein Sockelbetrag von € 100 monatlich.

  1. Leistungen wie aus einer Hand für Menschen mit Behinderung

Änderungen gibt es auch durch das Inkrafttreten der zweiten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG). Ein zentraler Punkt ist die Einführung des neuen Teilhabeplanverfahrens. Danach reicht ein einziger Reha-Antrag aus, um wie aus einer Hand alle benötigten Leistungen von verschiedenen Reha-Trägern zu erhalten. Mit Zustimmung oder auf Wunsch der Leistungsberechtigten werden zukünftig zusätzlich Fallkonferenzen durchgeführt, in denen der individuelle Unterstützungsbedarf der Antragstellenden beraten wird.

  1. Einheitliche Instrumente zur Bedarfsermittlung

Hierfür werden alle Rehabilitationsträger verpflichtet, systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel zu verwenden, die eine individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung gewährleisten und weitere gesetzlich definierte Mindeststandards erfüllen müssen.

  1. Neugestaltung der Beratung

Zudem müssen alle Rehabilitationsträger Ansprechstellen benennen, die barrierefreie Informationen zur Inanspruchnahme von Leistungen und zu Beratungsangeboten für Antragsteller, Arbeitgeber und andere Behörden bereitstellen. Daher ist es künftig nicht mehr entscheidend, ob man die “richtige” Behörde anspricht. Im Vorfeld gibt es eine ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (§ 32 SGB IX n. F.).

© Gaby Schwede

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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