Kein verminderter Zugangsfaktor der Regelaltersrente bei voller Erstattung einer vorgezogenen Altersrente durch den Haftpflichtversicherer

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Mit Urteil vom 13.12.2017 (Az.: B 13 R 13/17 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass Versicherte, die aufgrund eines fremdverschuldeten Unfalls eine vorzeitige Altersrente bezogen haben, beim anschließenden Bezug der Regelaltersrente keinen weiterhin verminderten Zugangsfaktor hinnehmen müssen, wenn der Haftpflichtversicherer dem Rentenversicherungsträger die vorgezogene Altersrente voll erstattet hat. In einem derartigen Fall sei § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI analog anzuwenden.

Was war geschehen?

Im Mai 2003 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall. Zivilrechtlich war der beigeladene Haftpflichtversicherer dem Kläger, der infolge des Unfalls eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezog, voll zum Schadensausgleich verpflichtet. Von  März 2006 bis Mai 2010 nahm er eine vorzeitige Altersrente mit einem Zugangsfaktor von 0,847 in Anspruch. Auch die vorzeitige Altersrente wurde vom Haftpflichtversicherer vollständig erstattet, ebenso die Beiträge zur Rentenversicherung, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angefallen wären. Danach bezog der Kläger eine Regelaltersrente mit unverändertem Zugangsfaktor. Mit seiner Klage begehrte er eine höhere Regelaltersrente, was jedoch im Widerspruchsverfahren erfolglos blieb. Mit einer gegen die Haftpflichtversicherung gerichteten Klage auf Ersatz eines Rentenkürzungsschadens war der Kläger vor dem BGH mit der Begründung unterlegen, dass er jedenfalls nicht Anspruchsinhaber eines entsprechenden zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs sei, sondern dieser gemäß § 116 SGB X auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen wäre.

Das daraufhin angerufene Sozialgericht entschied, dass dem Kläger ein Zugangsfaktor von 1,0 zu gewähren sei, da er so zu stellen sei, als habe er im Sinne des § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB VI die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit “nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen”, weswegen die Rechtfertigung für die Minderung des entfallen sei.

Entscheidung des BSG

Mit seiner Sprungrevision rügte die Beklagte eine Verletzung von § 77 SGB VI. Das BSG hat nun entschieden, dass die Rentenkürzung durch zusätzliche Beiträge zu kompensieren sei, hat diese Sprungrevision zurückgewiesen und die Auffassung des Sozialgerichts bestätigt.

Der vorzeitige Altersrentenbezug des Klägers sei nicht durch die Schadensersatzzahlungen der Haftpflichtversicherung entfallen. Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstünden, könnten allein durch Zahlung zusätzlicher Beiträge ausgeglichen werden (§ 187a Abs. 1 S. 1 SGB VI). Der Kläger habe ab  Juni 2010 Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente, deren Berechnung ein einheitlicher Zugangsfaktor von 1,0 für alle Entgeltpunkte zugrunde zu legen sei. Für die Entgeltpunkte, die bereits Grundlage der vorzeitigen Altersrente gewesen seien, bleibe zwar nach § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI grds. der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Als Ausnahme hiervon werde jedoch der Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI für Entgeltpunkte, die Versicherte bei einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 je Kalendermonat erhöht.

Eine solche Ausnahme sei auch dann gegeben, wenn die vorzeitige Altersrente vollständig erstattet worden sei. Demgemäß sei insoweit § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI analog anzuwenden. Für die Fallkonstellation der Erstattung der vorzeitigen Altersrente durch den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers bestehe eine planwidrige Regelungslücke, da der Gesetzgeber die partielle Fortwirkung des abgesenkten Zugangsfaktors bei einer Regelaltersrente im Anschluss an eine schädigungsbedingt vorzeitig in Anspruch genommene und später erstattete Altersrente nicht in den Blick genommen habe. Zumindest in Fällen der vollständigen Erstattung habe eine Anhebung des Zugangsfaktors auf 1,0 zu erfolgen. Nach dem mit § 77 SGB VI verfolgten Regelungszweck soll auch verhindert werden, dass Versicherte aus einem vorzeitigen Rentenbezug einen finanziellen Vorteil gegenüber anderen Versicherten ziehen, die eine Rente nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt vorzeitig in Anspruch nähmen. Ziel der Norm sei es, die Versichertengemeinschaft durch vorzeitige Inanspruchnahmen von Altersrenten nicht zusätzlich zu belasten. Wirtschaftlich betrachtet entspreche dies dem Fall des “nicht mehr” Inanspruchnehmens i.S.d. § 77 Abs 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI.

© Gaby Schwede

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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