LAG Berlin-Brandenburg: Bildungsurlaub auch für einen Yoga-Kurs möglich

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Ein Arbeitnehmer kann nach einem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 11.4.2019 (Az. 10 Sa 2076/18) Anspruch auf Bildungsurlaub für einen von der Volkshochschule angebotenen mehrtätigen Yoga-Kurs haben. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Veranstaltung nach einem weit auszulegenden Verständnis der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung dient.

Was war geschehen?

Der klagende Arbeitnehmer beanspruchte Bildungsurlaub für einen von der Volkshochschule angebotenen fünftägigen Kurs “Yoga I – erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation”. Die Klage vor dem Arbeitsgericht blieb erfolglos.

LAG: Der Yoga-Kurs ist als Bildungsurlaub anzuerkennen

Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger dagegen Recht gegeben. Sein Yoga-Kurs erfülle die Voraussetzungen des § 1 BiUrlG. Für die Anerkennung als Bildungsurlaub reiche es aus, dass eine Veranstaltung entweder der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung diene. Der Begriff der beruflichen Weiterbildung sei nach der Gesetzesbegründung weit zu verstehen. Hier solle mit dem Kurs u.a. die Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels gefördert werden. Auch ein Yogakurs mit einem geeigneten didaktischen Konzept könne nach Ansicht des Gerichts diese Voraussetzungen erfüllen.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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