Der Arbeitgeber ist nach einem Urteil des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 10.10.2018 (Az.: 17 Sa 562/18) nicht allein wegen seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts berechtigt, dem Arbeitnehmer einen Telearbeitsplatz zuzuweisen. Lehnt der Arbeitnehmer die Ausführung der Telearbeit ab, liegt deshalb keine beharrliche Arbeitsverweigerung vor. Eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung ist deswegen unwirksam.
Was war geschehen?
Der Arbeitgeber beschäftigte den Kläger als Ingenieur; der Arbeitsvertrag enthielt keine Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsorts. Der Arbeitgeber bot dem Arbeitnehmer nach einer Betriebsschließung an, seine Tätigkeit im sog. “Home-Office” zu verrichten. Nachdem der Arbeitnehmer hierzu nicht bereit war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.
LAG: Keine arbeitsvertragliche Pflicht zu Telearbeit
Das LAG hat die Kündigung für unwirksam gehalten. Der Arbeitnehmer sei arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, die ihm angebotene Telearbeit zu verrichten. Der Arbeitgeber hätte dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit nicht aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts (§ 106 GewO) einseitig zuweisen dürfen. Die Umstände der Telearbeit würden sich in erheblicher Weise von einer Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte zu verrichten seien, unterscheiden. Dass Arbeitnehmer zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf an einer Telearbeit interessiert sein könnten, führe nicht zu einer diesbezüglichen Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers.