Eine kopftuchtragende Muslimin, deren Bewerbung auf eine Stelle als Lehrerin abgelehnt wurde, hat nach einem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 27.11.,2018 (Az. 7 Sa 963/18) Anspruch auf eine Entschädigung. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Religion benachteiligt worden.
Was war geschehen?
Die Klägerin machte geltend, ihre Bewerbung sei nicht erfolgreich gewesen, weil sie ein muslimisches Kopftuch trage. Hierin liege eine nicht erlaubte Benachteiligung wegen ihrer Religion. Nachdem das Arbeitsgericht die Entschädigungsklage abgewiesen hatte, legte die Klägerin dagegen Berufung ein.
LAG: Entschädigung wegen Diskriminierung
Das LAG hat der Berufung stattgegeben und die Revision zum BAG zugelassen. Die Klägerin könne eine Entschädigung in Höhe von 1,5 Monatsvergütungen verlangen, da in der Ablehnung ihrer Bewerbung eine Benachteiligung im Sinne des § 7 AGG zu sehen sei. Das Land Berlin könne sich zur Ablehnung der Bewerberin nicht mit Erfolg auf das sog. “Neutralitätsgesetz” berufen. Bei der Auslegung dieses Gesetzes sei das Gericht an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015 (Az. 1 BvR 471/10; 1 BvR1181/10) gebunden. Hiernach sei für ein gesetzliches allgemeines Verbot religiöser Symbole wie dem Kopftuch eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität erforderlich, die im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden könne.
Das Neutralitätsgesetz des Landes Berlin sei im Übrigen mit der Verfassung vereinbar, weil dieses verfassungskonform ausgelegt werden könne, wie das LAG bereits durch Urteil vom 09.02.2017 entschieden hat (Az. 14 Sa 1038/16).