LAG Hessen: Eine unbegrenzte Übertragung des Urlaubs ist zulässig

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Arbeitsvertragsparteien können eine unbegrenzte Urlaubsübertragung vereinbaren. Fortlaufend in Verdienstabrechnungen aufaddierte Urlaubstage lassen nach einem aktuellen Urteil des LAG Hessen auf Willen der Vertragsparteien schließen, dass der Urlaub unbegrenzt übertragen werden und nicht verfallen soll.

(LAG Hessen, Urteil vom 17.08.2016 – 6 Sa 12/16)

Was war geschehen?

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche. Der Arbeitnehmer (Kläger) war bei der Arbeitgeberin (Beklagten) seit 1998 bis 31.08.2016 (Bruttomonatsgehalt 2.650 €) beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt hinsichtlich des Urlaubs auszugsweise folgende Regelung:

„Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (…). Der Urlaub beträgt demnach zurzeit 30 Arbeitstage im Jahr. Der Arbeitnehmer hat hinsichtlich des Zeitpunktes des Urlaubsantritts auf die betrieblichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Urlaubsansprüche sind bis spätestens 31. März des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres geltend zu machen.“

Der Kläger nahm seinen Jahresurlaub nie voll in Anspruch, sondern hatte durchschnittlich von 1999 bis 2015 jährlich nur 19 Urlaubstage genommen. In seinen Lohnabrechnungen war jeweils der aufaddierte Gesamturlaub ausgewiesen (z. B. Abrechnung Dezember 2014: Urlaubsanspruch mit der Bezeichnung „U Rest VJ“ 169,5 Tage).

Nach einer Eigenkündigung des Klägers zum 31.08.2016 machte er die Abgeltung von 169,5 Urlaubstagen geltend. Das ArbG hat der ursprünglich noch auf Gewährung von Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis gerichteten Klage in einem Umfang von 30 Urlaubstagen stattgegeben und im Übrigen mit dem Argument abgewiesen, dass die zeitlich unbegrenzte Übertrag von Urlaub unzulässig sei.

Entscheidung

Die Berufung des Klägers vor dem LAG hatte Erfolg. Die „Fortschreibung“ des offenen Resturlaubs auf den Gehaltsabrechnungen lasse zwar nicht ohne weiteres ein Schuldanerkenntnis schließen, die fortlaufend in den Verdienstabrechnungen aufaddierten Urlaubstage lassen jedoch den Rückschluss auf den Vertragswillen zu, dass der Urlaubanspruch nicht verfallen soll. Auch wenn der Arbeitgeber die Lohnabrechnung extern vornehmen lasse, muss er sich auf Grund der sog.  „Organisations- und Kontrollpflichten“ die Handhabung, die offenen Urlaubsansprüche aufzuaddieren und in den Verdienstabrechnungen auszuweisen, zurechnen lassen.

Entgegen der Ansicht des ArbG sei die zeitlich unbegrenzte Übertragung von Urlaub auch zulässig. Die Regelung sei für den Arbeitnehmer günstiger als eine auf den 31. März des Folgejahres befristete Übertragung (§ 13 I 3 BUrlG). Zudem verstoße der Arbeitgeber gegen Treue und Glauben (§ 242 BGB). Er habe dem Kläger die zeitlich nicht gebundene Nachgewährung von Urlaub zugesagt, ihm sei es nun verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit dieser Vereinbarung zu berufen. Mit dieser Vereinbarung habe der Arbeitgeber es zu vertreten, dass es nicht zu einer zeitnahen Urlaubsnahme gekommen sei. Es könne unterstellt werden, dass der Kläger auf seine Urlaubsansprüche nicht habe verzichten wollen.

Das LAG hat die Revision zum BAG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Wichtig für die Praxis!

Obwohl der Arbeitsvertrag ausdrücklich regelt, dass der Urlaub bis spätestens 31. März des Folgejahres zu nehmen sei, hat das LAG wegen der Angaben in der Gehaltsabrechnung geschlossen, dass es eine Vereinbarung zur unbegrenzten Übertragung von Urlaub gegeben habe.  Dabei ist es dem Gericht egal, dass die Abrechnungen von einem Externen kamen, weil der Arbeitgeber sich dessen Erklärungen zurechnen lassen muss.

Arbeitgeber sollten schon auf Grund des Arbeits- und Gesundheitsschutzes dafür sorgen, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub im laufenden Kalenderjahr vollständig nehmen. Sofern Arbeitnehmer ihren Urlaub nicht voll nehmen wollen, sollten sich Arbeitgeber – zum eigenen Schutz –  nur auf eine befristete Übertragung einlassen.

Um eine ungewollte unbegrenzte Übertragung von Urlaubsansprüchen zu vermeiden, sollten Arbeitgeber entweder überhaupt keine Urlaubsansprüche in den Gehaltsabrechnungen ausweisen oder diese entsprechend der vertraglichen Vereinbarung am Ende des Übertragungszeitraums auf null setzen.

Zum Volltext der Entscheidung!

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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