LSG Nordrhein-Westfalen: Eine das Ruhen des Arbeitslosengeldes auslösende Abfindung ist nicht um die Anwaltskosten zu bereinigen

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Der Bezug einer Entlassungsentschädigung führt unabhängig davon, ob darin Verfahrenskosten enthalten sind, zum Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld. Eine Rechtsgrundlage für die Absetzung der angefallenen Anwaltskosten von der Ruhenszeit besteht nicht (Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11.04.2019, Az.: L 9 AL 224/18).

Was war geschehen?

Nach einer fristlosen Kündigung schlossen der Kläger und sein Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, in dem sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2017 sowie die Gewährung einer Abfindung i.H.v. insgesamt 30.150 Euro vereinbarten. Auf seinen Antrag bewilligte die beklagte Bundesagentur für Arbeit dem Kläger Arbeitslosengeld, stellte zugleich aber das Ruhen des Anspruchs für 108 Tage fest. Das Beschäftigungsverhältnis sei ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden, sodass der Anspruch unter anteiliger Berücksichtigung der gezahlten Entlassungsentschädigung ruhe. Der Kläger hielt dem entgegen, der Ruhezeitraum betrage lediglich 98 Tage, denn von der Abfindungssumme seien die Kosten seines Rechtsanwalts im Arbeitsgerichtsprozess abzuziehen. Diese seien in die Abfindung einkalkuliert worden. Die dagegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht war erfolglos. Der Kläger legte Berufung ein.

LSG: Keine Absetzung der Anwaltskosten

Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger geforderte Absetzung der Anwaltskosten bestehe nicht. Das Gesetz regele die Anrechnung einer Entlassungsentschädigung vielmehr in pauschalierter und typisierter Form durch gestaffelte Freibeträge abhängig von dem Alter des Arbeitnehmers und der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Dabei seien – verfassungsrechtlich unbedenklich – gewisse Härten hinzunehmen. Im Gegensatz zum Steuerrecht enthalte das Arbeitsförderungsrecht keine rechtliche Grundlage für eine die Abfindungssumme mindernde Berücksichtigung der mit einem arbeitsgerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten.

Der Kläger habe es zudem versäumt, in den Vergleich eine ausdrückliche Regelung über diese Kosten aufzunehmen.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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