LSG Nordrhein-Westfalen: Kita-Randzeitenbetreuung auf eigene Rechnung durch eine Tagespflegerin ist nicht sozialversicherungspflichtig

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Erhält eine Tagespflegerin die Möglichkeit, in einer städtischen Kita auf eigene Rechnung eine Randzeitenbetreuung jenseits der üblichen Öffnungszeiten durchzuführen, stellt dies nach einem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.9.2018 (Az. L 8 R 800/16) keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn weder eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation noch eine Weisungsgebundenheit vorliegt.

Was war geschehen?

Die klagende Kommune betreibt eine Kindertagesstätte. Im Rahmen eines Pilotprojektes bot sie über die Kinderbetreuung in der Kita hinaus eine sog. Randzeitenbetreuung in Form der Kindertagespflege gemäß § 22 SGB VIII an und erteilte der beigeladenen Tagespflegeperson eine Erlaubnis für die gleichzeitige Betreuung von maximal fünf Kindern in den Räumen der städtischen Kindertagesstätte. Deren Betreuung erfolgte auf der Grundlage einer “Verbindlichen Erklärung” zu dem zusätzlichen, über die Öffnungszeiten der Kita hinausgehenden Betreuungsbedarf, die von der Beigeladenen und den Erziehungsberechtigten unterzeichnet wurde. Vertragliche Vereinbarungen zwischen diesen und der Klägerin bestanden insoweit nicht. Der beklagte Rentenversicherungsträger und nachfolgend das Sozialgericht Köln nahmen eine Versicherungspflicht der Tagespflegerin in allen Zweigen der Sozialversicherung an.

LSG: Tätigkeit der Tagespflegerin in der Randzeitbetreuung ist nicht versicherungspflichtig

Das Landessozialgericht hat der Berufung der Klägerin stattgegeben. Die Tätigkeit der Tagespflegerin in der Randzeitbetreuung sei nicht versicherungspflichtig. In der Gesamtabwägung überwögen in diesem Einzelfall deutlich die Gesichtspunkte für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit und damit der Versicherungsfreiheit in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung. Die maßgeblichen Kriterien für eine abhängige Beschäftigung wie Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation, seien vorliegend nicht gegeben. Insbesondere habe die Beigeladene mit der Klägerin einen Dienstvertrag ohne arbeitsvertragstypische Regelungen geschlossen, der auch so praktiziert worden sei. Zudem seien die beiden Bereiche des dualen Betreuungssystems (Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege) hier weder inhaltlich noch personell verzahnt.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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