Naturkindergarten kann als eingetragener Verein organisiert sein („Waldbienen“)

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Ein Verein, der einen Naturkindergarten unterhalten will, kann als nichtwirtschaftlicher Verein in das Vereinsregister einzutragen sein. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts Essen aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, die Vereinsregisteranmeldung des antragstellenden Vereins unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. (Beschluss vom 06.04.2017, Az. 27 W 24/17, Pressemitteilung des Gerichts vom 12.4.2017)

Was war geschehen?

Der antragstellende, im Gründungsstadium befindliche Verein beabsichtigt, in Essen einen Naturkindergarten einzurichten und zu unterhalten. Das Amtsgericht (AG) Essen) hat die Eintragung des Vereins als nichtwirtschaftlicher Verein abgelehnt (Beschlüsse vom 20.12.2016 und vom 02.02.2017, Az. 89 AR 994/16). Wenn der Hauptzweck des Vereins, so das Amtsgericht, das Unterhalten eines Kindergartens sei, liege kein ideeller Verein vor.

Entscheidung

Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Vereins war erfolgreich. Nach der Entscheidung des OLG Hamm gibt es kein Hindernis, das der begehrten Eintragung des Vereins als nichtwirtschaftlicher Verein entgegensteht.

Mit dem AG sei zwar davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Betätigung des Vereins der Betrieb eines Kindergartens sein solle. Dieser Betrieb sei allerdings ein bloßer Nebenzweck, der in den Dienst des Hauptzwecks des Vereins gestellt werde. Der eigentliche Zweck des Vereins sei die Kinder- und Jugenderziehung im Rahmen eines bestimmten pädagogischen Vorhabens. Dieser Zweck sei ideeller Natur. Das ergebe sich auch aus dem nordrhein-westfälischen Kinderbildungsgesetz (§ 3 KiBiz, nach dem Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag hätten. Die Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Beratung und Information der Eltern, insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung, seien hiernach Kernaufgaben der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege. Nach diesem übergeordneten ideellen Zweck solle im vorliegenden Fall auch der Naturkindergarten betrieben werden. Das ergebe sich aus den Regelungen der Vereinssatzung.

Die außerdem erforderliche Organisation eines Kindergartens, in dem Fachpersonal zu beschäftigen sei, ändere an dieser Beurteilung nichts. Sie gehöre heute zu den Rahmenbedingungen, unter denen der ideelle Zweck umzusetzen sei. Dass diese auch Anforderungen in materieller Hinsicht stellten, habe auf die eigentliche Zweckbestimmung keinen Einfluss. Maßgeblich sei, dass der Verein vorrangig ein auf einer Naturverbundenheit basierendes Erziehungskonzept fördere und hierbei auch seine Vereinsmitglieder durch eine in der Satzung festgelegte Anzahl von zu leistenden Pflichtstunden erheblich einbinde.

Wichtig für die KiTa-Praxis

Soll eine entsprechende Eintragung in das Vereinsregister erfolgen, ist stets darauf zu achten, dass die Satzung entsprechend formuliert und beschlossen wird. Es empfiehlt sich auf alle Fälle, die Satzung rechtlich überprüfen zu lassen, bevor sie beschlossen wird, weil aus vereinsrechtlichen Gründen etwaiger Überarbeitungsbedarf neue Vereinsbeschlüsse erforderlich macht, einschließlich des damit verbundenen organisatorischen Aufwands!

RA Joachim Schwede, Aichach

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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