OVG Berlin-Brandenburg: Die Kita-Gebührensatzung der Stadt Cottbus ist teilweise unwirksam

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Die Kita-Gebührensatzung der Stadt Cottbus ist nach einem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 28.3.2019 ( 6 A 9.17) teilweise unwirksam.

Was war geschehen?

Es hatten sich insgesamt sieben Familien im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen die Satzung gewandt. Die Anträge von sechs Familien hat das OVG bereits als unzulässig zurückgewiesen, weil sie von der Gebührensatzung nicht betroffen seien, weil ihre Kinder Betreuungseinrichtungen freier Träger besuchten, für die die Satzung der Stadt mangels Regelung weder unmittelbar noch mittelbar gelte. Auf den Antrag der Familie, deren Tochter einen Hort in Trägerschaft der Stadt Cottbus besucht, hat das Gericht die die Hortbetreuung betreffende Gebührentabelle allerdings für unwirksam erklärt.

OVG: Es wurden nicht umlagefähige Kosten berücksichtigt

Die Stadt habe bei der zugrunde liegenden Kalkulation nicht beachtet, dass die im Brandenburgischen Kitagesetz vorgesehenen Zuschüsse, die der örtliche Jugendhilfeträger an die Träger der Kinderbetreuungseinrichtungen zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals zu zahlen hat, nicht umlagefähig und daher bei der Gebührenkalkulation in Abzug zu bringen seien. Das gelte auch dann, wenn der öffentliche Jugendhilfeträger als kreisfreie Stadt die Kindertagesstätte – wie hier den Hort – selbst betreibe. Eine entsprechende Klarstellung habe der Brandenburgische Landesgesetzgeber in die bis zum Ablauf des Kita-Jahres 2019/2020 umzusetzende Neufassung der Regelung über die Bemessung der Elternbeiträge eingefügt. Materiell ergebe sich die Verpflichtung auch schon aus der geltenden Gesetzesfassung.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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