Rückzahlungsanspruch der Eltern bei überhöhtem Essengeld für die Mittagsversorgung in einer KiTa

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 13.09.2016 (Az.: 6 B 87.15) über einen Rückzahlungsanspruch bei überhöhtem Essengeld für die Mittagsversorgung in einer KiTa entschieden.

Was war geschehen?

Zugrunde lag ein Fall der Stadt Prenzlau, die die Eltern der Kinder, die eine städtische KiTa besuchen, verpflichtet hatten, ihr Kind bei einem privaten Caterer zu einem Preis von 3,04 € pro Mittagessen anzumelden. Hiergegen setzte sich der Vater eines Kindes gerichtlich zur Wehr.

Entscheidung des Gerichts

Hierzu entschied das OVG Berlin-Brandenburg, dass der Träger einer KiTa nach § 3 II Nr. 7 Brandenburgisches Kindertagesstättengesetz (KiTaG) dazu verpflichtet ist, eine Versorgung der Kinder mit Mittagessen zu gewährleisten und dass Eltern hierzu einen Zuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten haben (sog. Essengeld, § 17 KiTaG). Der Träger der KiTa bleibt – so das OVG Berlin-Brandenburg – auch wenn er sich zur Essensversorgung eines Dritten bedient, an die Vorgaben des KiTa-Gesetzes gebunden, die es ihm lediglich gestatten, ein Essengeld nur in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu erheben, die deutlich unter dem Betrag liegen, den die Eltern bislang zu entrichten hatten.

Ausführliche Anmerkung von Rechtsanwalt Joachim Schwede dazu in NZFam (Neue Zeitschrift für Familienrecht) 2017, S. 237!

© Gaby Schwede, Aichach

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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