Schlägereien unter Kollegen – auch immer Arbeitsunfälle?

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Die Klärung betrieblicher Pflichten auch in einem ggf. intensiven oder hitzigen Disput kann zwar im betrieblichen Interesse liegen. Wer jedoch Kollegen tätlich angreift und sich dabei selbst verletzt, kann nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für sich beanspruchen, hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Urteil vom 22.11.2017 entschieden (L 1 U 1504/17). Wer dagegen auf dem Heimweg von der Arbeit mit Arbeitskollegen über betriebliche Vorgänge in Streit gerät und zusammengeschlagen wird, kann einen Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls haben (Urteil vom 22.11.2017 – L 1 U 1277/17).

Urteil vom 22.11.2017 (L 1 U 1504/17) – Schläger verletzt sich selbst – kein Arbeitsunfall

Im November 2015 kam es am Arbeitsplatz, einem Warenlager eines mittelständischen Betriebs, zu einer hitzigen Diskussion über die Arbeitsabläufe zwischen dem Kläger und einem Kollegen. Etwa eine halbe Stunde später eskalierte die Situation erneut. Es kam zu wechselseitigen Beschimpfungen und provozierenden Gesten. Der Kläger verließ seinen Arbeitsplatz, rannte mit gesenktem Kopf auf den Kollegen zu und stieß diesem absichtlich seinen Kopf mit großer Wucht in den Rumpf, worauf beide zu Boden gingen. Der Angreifer zog sich bei dem Kopfstoß und anschließendem Sturz einen Halswirbelbruch zu; der Kollege eine Rippenprellung. Der Kläger, der den Angriff ausgeführt hatte, wollte von der beklagten Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Arbeitsunfalls erreichen. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab.

Im Klageverfahren behauptete der Kläger zunächst, erst nachdem die Auseinandersetzung mit dem Kollegen bereits beendet gewesen sei, sei er über eine Palette gestürzt und habe sich dabei verletzt. Zuletzt erklärte er das Verlassen des Arbeitsplatzes damit, er habe den Kollegen nur aufsuchen wollen, um den Inhalt eines nicht verstandenen Zurufs zu klären. Zeugenaussagen anderer Kollegen widerlegten jedoch diese Angaben. Trotzdem gab das Sozialgericht Karlsruhe in erster Instanz dem Kläger Recht und bejahte einen betrieblichen Zusammenhang zwischen der Auseinandersetzung und der Verletzung. Der Kläger habe sich im Wesentlichen wegen betrieblicher Gründe von seinem Arbeitsplatz entfernt und so sei es zu dem Unfallereignis gekommen.

Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben dies anders bewertet, der Berufsgenossenschaft Recht gegeben und das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben. Die Verletzungen lassen sich nach ärztlicher Einschätzung nur durch den mit Wucht ausgeführten Kopfstoß erklären, weshalb der Vortrag des Klägers nicht glaubhaft ist. Indem der Kläger seinen Arbeitsplatz verlassen hat, um den Angriff auf den Kollegen auszuführen, hat er den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung verlassen. Zwar kann die Klärung eines Disputs bzw. das Austragen eines über betriebliche Pflichten und betriebliches Verhalten bestehenden Konflikts durchaus auch im betrieblichen Interesse liegen. Hier ging es dem Kläger aber gar nicht mehr wesentlich um die Klärung des ca. 30 Minuten zurückliegenden Konflikts um die Arbeitsabläufe, sondern nur noch darum, dem Kollegen den Kopf in den Bauch zu rammen, um ihn so umzuwerfen. Ein solches Verhalten kann selbst dann, wenn im Warenlager ein „rauer Ton“ herrschte und wechselseitige Beleidigungen zwischen dem Kläger und dem Kollegen immer wieder vorkamen, nicht mehr als betriebsdienlich angesehen werden. Eine körperliche Attacke vermag das kollegiale Verhältnis so zu stören, dass eine künftige Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist, außerdem ist mögliche Folge solchen Handelns eine Arbeitsunfähigkeit des Opfers, die ebenfalls in keiner Weise im betrieblichen Interesse liegt.

Urteil vom 22.11.2017 (L 1 U 1277/17) – Schläger verletzt andere – Arbeitsunfall

Im September 2014 fuhr der Kläger nach dem Einsatz auf einer Baustelle den Firmentransporter der Arbeitgeberin zurück nach Göppingen. Im Wagen saßen mehrere Kollegen, die nach dem Arbeitstag auf der Baustelle verschwitzt waren und es kam zum Streit, ob man wegen der „schlechten Luft“ die Fenster öffnen oder besser die Zugluft vermeiden solle. Im Verlauf dieses Streits, in dem auch beleidigende Worte fielen, wurde das Fenster durch einen Kollegen mehrmals geöffnet und wieder geschlossen. Als dieser Kollege schließlich vom Kläger abgesetzt wurde, eskalierte die Situation, als der Kollege die Beifahrertüren öffnete und der Kläger ausstieg, um diese wieder zu schließen. Der Kollege griff dann den Kläger an und schlug ihm mit der Faust ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden ging. Dann versetzte er dem am Boden liegenden Kläger noch mit dem mit einer Stahlkappe bewehrten Schuh einen Tritt in den Kopfbereich. Hierdurch erlitt der Kläger eine Schädelprellung sowie Hautabschürfungen am Außenknöchel und Daumen rechts. Der Täter wurde später vom Amtsgericht Göppingen wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Berufsgenossenschaft hörte die Arbeitnehmer mit dem von ihr für solche Fälle entwickelten „Fragebogen Streit“ an, lehnte anschließend gegenüber dem Kläger die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab und stellte sich auf den Standpunkt, der Streit sei nicht aus betrieblichen Gründen, sondern aus persönlichen bzw. kulturellen Differenzen eskaliert (der Täter stammt aus der Türkei, der Kläger aus dem Kosovo).

Das Sozialgericht Ulm hat in erster Instanz der Berufsgenossenschaft Recht gegeben. Die gegen den Kläger gerichtete Straftat des Kollegen sei nicht wesentlich durch das Zurücklegen des Arbeitsweges bedingt gewesen, sondern durch die konfliktaffine Persönlichkeit der beiden Beteiligten.

Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben dies anders bewertet, das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, dem Kläger Recht gegeben und die Berufsgenossenschaft verpflichtet, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Auch der (direkte) Nachhauseweg von der Arbeitsstätte zur Wohnung steht unter dem Schutz der gesetzlichen Wegeunfallversicherung. Dieser Versicherungsschutz aus der Wegeunfallversicherung ist nicht unterbrochen worden. Das versicherte Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte war die maßgebliche Ursache für die Einwirkungen durch den Täter, der den Kläger durch seine Intervention daran hindern wollte, die Fahrzeugtüren zu schließen, um dann unverzüglich die Fahrt nach Hause fortzusetzen. Die Ursachen des Streits lagen nicht im privaten Bereich begründet, sondern in der versicherten Tätigkeit des Klägers als Fahrer: Der Kläger und der Kollege hatten zuvor darüber gestritten, ob das Fenster wegen unangenehmer Gerüche durch die verschwitzte Arbeitskleidung geöffnet oder wegen der Erkältungsgefahr durch Zugluft geschlossen gehalten werden sollte und wer dies zu bestimmen hatte. Außerdem war der Täter aufgebracht darüber, dass zunächst ein dritter Kollege und nicht er vom Kläger nach Hause gebracht worden war. In der Straftat wirkte der unmittelbar vorangegangener Streit über Themen mit konkretem Bezug zur versicherten Tätigkeit nach. Zwar hatte der Kläger zum Unfallzeitpunkt sein Fahrzeug angehalten und war aus dem Fahrzeug ausgestiegen, aber nur deshalb, um die vom Täter zuvor geöffneten Türen zu schließen, ohne dass er dafür den öffentlichen Verkehrsraum verlassen musste. Es handelte sich um eine Verrichtung, die notwendig war, damit der restliche Weg zurückgelegt werden konnte, also nicht um eine privatwirtschaftliche Tätigkeit. Der Kläger wollte nur seinen Heimweg fortsetzen und zu diesem Zweck die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherstellen, indem er versuchte, auch die letzte Fahrzeugtür auf der Beifahrerseite zu schließen, woran der Täter ihn zu hindern suchte, was schließlich in die von diesem begangene Körperverletzung mündete.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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