Schlamperei des Hausarztes geht nicht zu Lasten des Krankenversicherten

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Eine Krankenkasse darf ihren Versicherten, die zur Feststellung der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit (=AU) zeitgerecht persönlich einen Vertragsarzt aufsuchten, Krankengeldzahlungen nicht verweigern, wenn der Arzt die Ausstellung einer AU-Bescheinigung irrtümlich aus nichtmedizinischen Gründen unterlässt. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) mit zwei Urteilen vom 11.05.2017 entschieden (Az. B 3 KR 22/15 R, B 3 KR 12/16 R).

Im Verfahren Az. B 3 KR 22/15 R meinte der Hausarzt, der Klägerin brauche am letzten Tag der bisher bescheinigten AU nicht erneut eine AU attestiert zu werden, weil das bei einem am Folgetag vereinbarten Termin durch eine Fachärztin ohnehin erfolgen werde. Im Verfahren Az. B 3 KR 12/16 R hatte der Arzt ausgesagt, es sei “leider … verpasst” worden, eine AU-Bescheinigung auszustellen. Er bejahte nachträglich die durchgehende AU. In diesem Fall hatte die beklagte Krankenkasse den Klageanspruch in der mündlichen Verhandlung anerkannt.

Das BSG hat in den beiden Verfahren entschieden, dass eine Krankenkasse ausnahmsweise auch dann Krankengeld gewähren muss, wenn die Fehleinschätzung des Arztes über die Notwendigkeit einer AU-Bescheinigung auf nichtmedizinischen Gründen beruht. Dies gelte aber nur unter engen Voraussetzungen. Der Versicherte dürfe auch insoweit nicht auf – ungewisse – Regressansprüche gegen den Arzt verwiesen werden. Aufgrund der AU-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA), die – anders als das Gesetz – eine rückwirkende AU-Attestierung erlauben, könne regelmäßig nicht angenommen werden, dass ein Vertragsarzt weiß, dass ein solches Attest aber zum Verlust langzeitiger Krankengeld-Ansprüche des Versicherten führe.

Die Krankenkassen wirken durch Vertreter an den Beschlüssen im GBA mit. Deshalb erscheine es nach Ansicht des BSG treuwidrig, wenn sich die Krankenkassen bei dieser Sachlage trotz ihrer Mitverantwortung für die Richtlinien von ihrer Leistungspflicht befreien könnten.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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Kommentare 2

  1. Anton Butz

    Das war das erste Krankengeld-Urteil des seit 01.01.2015 dafür zuständigen 3. BSG-Senates. Und erstmals seit vielen Jahren stimmt in solchen Fällen endlich wieder mal zumindest das Ergebnis.

    Bis das vom 1. BSG-Senat in den Jahren bis 2014 angerichtete rechtliche Krankengeld-Chaos aufgearbeitet ist, wird es jedoch noch lange dauern. Auch der 3. BSG-Senat hat bei seiner Entscheidung zu § 46 SGB V i. d. F. bis 22.07.2015 dessen (Singular-) Wortlaut sowie den rechtlich zwingenden Zusammenhang mit nur einem Karenztag (nicht: Karenztagen zu jeder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) insgesamt unberücksichtigt gelassen.

    Deswegen ist weiterhin nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG für ein und dieselbe ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mehreren Arbeitsunfähigkeiten ausgeht, die an mehreren Tagen mehrerer überschneidender ärztlicher Feststellungen bedürfen und mehrere Ansprüche auf Krankengeld entstehen lassen.

    Diese Bewertung wird dem Schutzbedürfnis der Versicherten in der sozialen Krankenversicherung, wie es auch in § 2 Abs 2 SGB I explizit hervorgehoben wird, jedenfalls nicht gerecht. Danach ist bei der Auslegung der Vorschriften des SGB sicherzustellen, dass die sozialen Rechte (hier: insbesondere dasjenige auf wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit nach § 4 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB I) “möglichst weitgehend” verwirklicht werden.

    Im Übrigen dürfen nach dem Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt.

    Nach diesen rechtlichen Maßstäben erscheint die unkritische Bezugnahme des 3. BSG-Senats auf sog. „Recht“sprechung des 1. BSG-Senats zumindest leichtfertig, beliebig, zumal insbesondere die Sozialgerichte Speyer und Mainz sowie der 16. Senat des Landessozialgerichts Essen die Rechtslage längst verdeutlicht haben.

    So dreht sich der Streit weiterhin im Kreis. Inzwischen steht § 47b SGB V im Fokus. Nach dessen Abs. 1 Satz 2 wird das Krankengeld „vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt“. Die Vorschrift korrespondiert mit § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V n. F. ab 23.07.2015, wonach der Anspruch auf Krankengeld „im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an“ entsteht. Wie beides gemeint und nach den Grundsätzen der Sozialgesetzbücher zu verstehen ist, drängt sich normalem Menschenverstand geradezu auf – bisher allerdings nicht der Sozialgerichtsbarkeit.

    Doch auch in diesem Zusammenhang ist erste Hoffnung auf den 3. BSG-Senat gerechtfertigt. Wie in den beiden am 11.05.2017 zugunsten der Kläger erledigten Fällen hat der 3. BSG-Senat auch gegen das Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern, Neustrelitz, L 6 KR 90/15, mit Beschluss vom 28.09.2017 (ohne Begründung) der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen und die Revision zugelassen – B 3 KR 26/17 B.

    Als Rechtsfrage wurde formuliert: „Regelt § 47b Abs 1 S 2 SGB 5 für Versicherte nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB 5 (Bezieher von Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld nach dem SGB 3) den Beginn des Krankengeldanspruchs für jeden Bewilligungsabschnitt, sodass sich auch der ununterbrochene Bezug des Krankengeldes für diesen Personenkreis aus dieser Vorschrift (und nicht aus § 46 S 1 SGB 5) ergibt?“

    Wir dürfen gespannt sein, so in zwei Jahren sollten wir näheres erfahren …

    Doch einstweilen produziert die unverhältnismäßige Krankengeld-Falle zuverlässig weitere Opfer. Dabei übergeht die Ignoranz der Krankenkassen und der Sozialgerichtsbarkeit auch diese Hinweise darauf, dass die Sozialrechts-Guillotine durch § 46 Satz 2 SGB V seit 23.07.2015 abgeschafft sein könnte:

    „Am 21.05.2015 wurde das neue Formular Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 2016 freigegeben. Darin setzt der Arzt ein Kreuz bei „Endbescheinigung“, wenn bereits beim Ausstellen der Bescheinigung feststeht, dass die Arbeitsunfähigkeit an dem angegebenen Tag endet.

    Nach § 46 Satz 2 SGB V in der Fassung ab 23.07.2015 bleibt der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.

    Der Zusammenhang zwischen „Endbescheinigung“ und dem „bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit“ ist offenkundig. Daraus ergibt sich, dass § 46 Satz 2 SGB V nur Anwendung finden kann, wenn per „Endbescheinigung“ der „letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit“ angegeben ist, nicht aber bei „voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich“-Bescheinigungen.“

    Das bedeutet, dass der Krankengeldanspruch nur nach einer Endbescheinigung verfallen kann.

    Im Übrigen käme der bisher ungeklärten Frage der Krankengeld-Bewilligung per Verwaltungsakt mit Dauerwirkung entscheidende Bedeutung bei. Auch darüber gehen die Gerichte bisher zumindest leichtfertig hinweg. Doch im ebenfalls anhängigen Revisionsverfahren B 3 KR 14/17 R gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mainz vom 20.04.2017, L 5 KR 175/16, wird es wegen der stichhaltigen Formulierung im Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 11.01.2016, S 3 KR 338/14, wohl darauf ankommen.

    “Schlampereien und mehr” von Organen der Rechtspflege dürfen nicht länger zu Lasten der Krankenversicherten gehen!

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