SG Düsseldorf: Verletztenrente lebt nach Kapitalabfindung mit jährlichen Rentenerhöhungen wieder auf

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Eine Verletztenrente kann nach einem Urteil des SG Düsseldorf vom 08.5.2018 (Az.: S 1 U 162/17) nach einer Kapitalabfindung durch Erreichen der Schwerverletzteneigenschaft wieder aufleben. Wenn dieses geschieht, dann allerdings unter Berücksichtigung der jährlichen Rentenerhöhungen. Das hat das SG auf die Klage eines 52-jährigen ehemaligen Profisportlers aus Krefeld hin entschieden.

Was war geschehen?

Der Kläger erlitt 1985 und 2001 aufgrund von Arbeitsunfällen eine Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von jeweils zehn Prozent. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) gewährte eine Rente auf unbestimmte Zeit. Der Kläger beantragte anstelle der Rente eine Kapitalabfindung, die er in Höhe von rund 46.000 Euro erhielt. Die Rente endete damit. Bei weiteren Arbeitsunfällen verletzte sich der Kläger so, dass er als Schwerverletzter galt. Die VBG bewilligte daraufhin ein Wiederaufleben der Rente. Dabei rechnete sie die Kapitalabfindung auf die aktuelle Rente an. Von der Anrechnung ausgenommen wurde das, was der Kläger ohne die Kapitalabfindung in der Zwischenzeit an Rente erhalten hätte. Dabei berücksichtigte die VBG aber keine Rentenerhöhungen. Dagegen wandte sich der Kläger. Bei Berücksichtigung der jährlichen Rentenerhöhungen sei der auf seine jetzige Rente anzurechnende Betrag geringer.

SG: Kläger ist so zu stellen, als hätte es die Kapitalabfindung nicht gegeben

Das SG folgte der Argumentation des Klägers: Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass Schwerverletzte auf eine monatliche Rente angewiesen seien, da sie nicht ohne Weiteres einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten. Der Gesetzgeber habe daher die Möglichkeit geschaffen, dass die Rente bei Erreichen der Schwerverletzteneigenschaft wiederauflebe. Dabei solle der Betroffene so gestellt werden, als hätte es die Kapitalabfindung nicht gegeben. Hier hätte der Kläger anstelle der Abfindung die laufende Rente erhalten, so das SG. Seine Rente wäre auch jährlich angepasst worden. Der Umstand, dass der Kläger mit der Kapitalabfindung in der Lage gewesen sei, Kapitalzinsen zu erwirtschaften, führe zu keinem anderen Ergebnis. Kapitalzinsen und Rentenerhöhungen seien nicht vergleichbar, denn die jährliche Rentenerhöhung orientiere sich an der Einkommenslage der Gesamtheit aller Arbeitnehmer in Deutschland.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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