SG Mainz: Krankenkasse muss nicht für die Sterilisation nach einer komplikationsreichen Geburten zahlen

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Eine Krankenkasse muss die Kosten einer Sterilisation nach eim Urteil des SG Mainz vom 4.5.2018 (S 16 KR 113/16) auch dann nicht übernehmen, wenn es aus medizinischen Gründen zwar sinnvoll ist, eine weitere Schwangerschaft zu verhindern, die Behandlung aber nicht unmittelbar an einer Krankheit ansetzt, sondern einen gesunden Eileiter betreffen würde.

Was war geschehen?

Die 28-jährige Klägerin ist Mutter von fünf Kindern. Bei den Geburten der jüngsten Kinder traten erhebliche gesundheitliche Komplikationen auf, so dass die Klägerin unter Vorlage eines Attests des behandelnden Arztes die Durchführung einer Sterilisation bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragte, um ihre Gesundheit nicht erneut zu gefährden. Ihre Familienplanung sei nunmehr abgeschlossen. Eine Verhütung durch die Pille komme aus medizinischen Gründen nicht in Betracht. Die Benutzung von Kondomen sei ihr zu unsicher.

SG: Die Behandlung muss unmittelbar an einer Krankheit ansetzen

Nach Auffassung des Gerichts kann die Klägerin die Sterilisation nicht als Kassenleistung erhalten. Das SG geht zwar davon aus, dass es medizinisch sinnvoll sei, weitere Schwangerschaften der Klägerin zu verhindern. Hierzu sei aber keine Sterilisation erforderlich. Zum einen habe die Krankenbehandlung grundsätzlich unmittelbar an der Krankheit anzusetzen. Die Sterilisation diene aber der Vermeidung drohender Krankheiten und greife in ein gesundes Organ, nämlich den Eileiter, ein. In solchen Fällen seien strenge Anforderungen zu stellen und eine Abwägung zwischen dem medizinischen Nutzen und anderen Aspekten, wie Schwere der Erkrankung, Dringlichkeit des Eingriffs, möglichen Risiken sowie etwaiger Folgekosten für die Krankenversicherung vorzunehmen.

Zum anderen kämen bei der Klägerin, wie ein medizinisches Gutachten zeige, auch weniger invasive und endgültige Methoden der Empfängnisverhütung in Betracht. Die Pille könne zwar seitens der Klägerin nicht genutzt werden. Auch eine Sterilisation des Partners widerspräche den oben genannten Grundsätzen und sei nicht gleich geeignet, da sie nur die Empfängnisverhütung hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs mit einem Partner garantiere. Jedoch stünden Alternativen wie spezielle Spiralen zur Verfügung. Ein Behandlungsversuch sei zunächst mit diesen zu unternehmen. Diesbezüglich komme aber unter Umständen eine Leistungspflicht der Kasse in Betracht, da die Verhütung aus medizinischen Gründen und nicht ausschließlich aus Gründen der Familienplanung geboten sei.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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