Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, wird nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23.8.2018 (Az. 2 AZR 133/18) nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist. Was war geschehen? Die Klägerin war in einem vormals von dem …