Versicherte, die von ihrer Krankenkasse mit Inkontinenzmaterial versorgt werden, können nach einem Urteil des BSG vom 15.3.2018 (Az. B 3 KR 4/17 R) nicht auch die Freistellung von den Kosten für dessen Entsorgung beanspruchen. Zwar gehöre das Inkontinenzmaterial bei Erwachsenen nicht zu den von vornherein von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossenen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens. Aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen für Hilfsmittel …