Eine Erzieherin, die Ohrgeräusche darauf zurückführt, dass ihr ein Kind in das Ohr geschrien hat, hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, so das Sozialgericht Dortmund (Urteil vom 22.01.2018 – S 17 U 1041/16). Kinderschreie seien nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht geeignet, einen Tinnitus zu verursachen. Was war geschehen? Die Klägerin ist in einem heilpädagogischen Kinderheim beschäftigt. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen lehnte es …