Vorsicht! Keine volle Erwerbsminderungsrente bei Aufgabe eines Teilzeitarbeitsplatzes ohne triftigen Grund

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Gibt ein teilweise Erwerbsgeminderter seinen zumutbaren Teilzeitarbeitsplatz ohne triftigen Grund, ist er nach einem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG Sachsen) vom 5.4.2017 (Az. L 1 R 118/16) so zu behandeln, als hätte er diesen Arbeitsplatz noch inne. Der Teilzeitarbeitsmarkt ist für ihn deswegen nicht verschlossen und ihm steht lediglich eine teilweise Erwerbsminderungsrente zu. Die Arbeitnehmerin hatte vorliegend gegen die DRV Bund …