LSG Nordrhein-Westfalen: Kita-Randzeitenbetreuung auf eigene Rechnung durch eine Tagespflegerin ist nicht sozialversicherungspflichtig

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Erhält eine Tagespflegerin die Möglichkeit, in einer städtischen Kita auf eigene Rechnung eine Randzeitenbetreuung jenseits der üblichen Öffnungszeiten durchzuführen, stellt dies nach einem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.9.2018 (Az. L 8 R 800/16) keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn weder eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation noch eine Weisungsgebundenheit vorliegt. Was war geschehen? Die klagende Kommune betreibt …