Das Schulgeld für Kinder von Langzeitarbeitslosen muss nach einem Urteil des SG Dortmund (Urteil vom 16.05.2017, Az. S 19 AS 2534/159) das Jobcenter zahlen, in dessen Bezirk die Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies gilt auch dann, wenn sie sich zum Stichtag am Beginn des Schulhalbjahres bei dem umgangsberechtigten Elternteil im Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters aufhalten. Was war geschehen? Die …