Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den gesetzlich garantierten Mindestlohn erfasst, verstößt nach einem Urteil des BAG vom 18.09.2018 (9 AZR 162/18) gegen das Transparenzgebot und ist deswegen unwirksam. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde. Was war geschehen? Der Kläger war …