Unberechtigte Beschränkung der Erlaubnis zur Kindertagespflege

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

1. Eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 Abs. 3 S. 1 SGB VIII ermächtigt regelmäßig zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern. § 43 Abs. 3 S. 2 SGB VIII formuliert insoweit ein Regel-Ausnahmeverhältnis in der Weise, dass – im Hinblick auf eine Einschränkung der sich aus Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG ergebenden Berufsfreiheit der Betreuungsperson und auch zur Sicherung eines hinreichenden Angebots an Betreuungsplätzen – eine Beschränkung auf weniger als fünf Kinder nur im besonderen Einzelfall möglich ist, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt und die Einschränkung verhältnismäßig ist.

2. Ebenso wie bei der grundsätzlichen Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege handelt es sich auch bei der Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis, die (nur) zur Kindertagespflege von weniger als 5 gleichzeitig anwesenden fremden Kindern befugt, um eine gebundene Maßnahme, sie ist nicht in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt.

3. Im Hinblick auf die bundesrechtlich geregelte Zahl der Kinder, die eine Tagespflegeperson betreuen darf, kommt die generelle verbindliche Festlegung eines anderen, wenn auch fachlich empfohlenen Betreuungsschlüssels nicht in Betracht.

VG Freiburg, Urteil vom 16.12.2016 – 4 K 1913/14

Ausführliche Anmerkung von Rechtsanwalt Joachim Schwede dazu in NZFam (Neue Zeitschrift für Familienrecht) 2017, S. 285

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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