Unterrichtung des Betriebsrats über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal ist nach Ansicht des BAG erforderlich!

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Der Betriebsrat kann nach einem Beschluss des BAG vom 12.3.2019 (1 ABR 48/17) vom Arbeitgeber verlangen, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, die Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden.

Was war geschehen?

Die Arbeitgeberin erbringt Zustelldienste. Auf ihrem Betriebsgelände sind im Rahmen von Werkverträgen auch Arbeitnehmer anderer Unternehmen tätig. Nachdem sich zwei dieser Beschäftigten bei der Beladung von Paletten infolge wegrutschender Überladebleche verletzten, hat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Vorlage von Kopien der Unfallanzeigen erbeten. Zudem will er künftig über entsprechende Arbeitsunfälle des Fremdpersonals informiert werden.

Außerdem verlangt er, ihm jeweils die Unfallanzeigen zur Gegenzeichnung vorzulegen und in Kopie auszuhändigen.

Die Vorinstanzen haben die darauf gerichteten Anträge des Betriebsrats abgewiesen.

BAG: Betriebsrat muss bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen werden

Seine Rechtsbeschwerde hatte vor dem BAG teilweise Erfolg. Nach § 89 II BetrVG muss der Betriebsrat vom Arbeitgeber bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen werden. Hiermit korrespondiert ein entsprechender Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Dieser umfasst im Streitfall auch Unfälle, die Arbeitnehmer erleiden, die weder bei der Arbeitgeberin angestellt noch deren Leiharbeitnehmer sind. Aus den Arbeitsunfällen des Fremdpersonals können arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig ist, gewonnen werden.

Die auf die Unfallanzeigen bezogenen Begehren des Betriebsrats waren dagegen nicht erfolgreich.

Anmerkung von RA Joachim Schwede: Diese Entscheidung stärkt die Betriebsräte im Einsatz für den Arbeitsschutz, der selbstverständlich alle auf dem Betriebsgelände lauernden Gefahren erfasst – auch diejenigen, die Dritte betreffen, die auf dem Betriebsgelände tätig sind. Das BAG positioniert sich damit “gefahrbezogen”, also bezogen auf die Risiken, die die Gesundheit von Arbeitnehmern gefährden können, nicht dagegen “mitarbeiterbezogen”. Damit scheidet konsequent auch die Vorlage von Unfallanzeigen zur Unterschrift aus, die bei Unfällen mit Dritten erstellt werden.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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