VG Aachen: Stadt Aachen muss die Kita-Zeiten dem Bedarf der Eltern anpassen

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Ein einjähriges Kind hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Aachen  (Beschluss vom 31.7.2018, Az. L 700/18) Anspruch auf einen Kita-Platz, dessen zeitlicher Umfang sich nach dem Betreuungsbedarf der Eltern richtet. Die Stadt Aachen ist damit verpflichtet, für das klagende Kind einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von 8 bis 17 Uhr zur Verfügung zu stellen; ein Angebot der Stadt mit Zeiten von 7:30 bis 16:30 Uhr sei nicht ausreichend.

Was war geschehen?

Die Eltern des Kindes benötigen einen Kita-Platz von montags bis freitags in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr. Die Stadt Aachen hatte vorgetragen, für das Kind stehe ein Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung nur bis 16:30 Uhr zur Verfügung.

VG: Kein Kapazitätsvorbehalt

Das Gericht entschied, dass Kindern in der Zeit zwischen Vollendung des ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ein einklagbarer Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege zusteht. Dieser Anspruch stehe auch nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt. Damit habe der Träger der öffentlichen Jugendhilfe dafür Sorge zu tragen, dass eine am konkreten Bedarf ausgerichtete ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen geschaffen oder durch geeignete Dritte (etwa freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen) bereitgestellt werde. Dabei müsse sichergestellt sein, dass in zeitlicher Hinsicht dem individuellen Betreuungsbedarf des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten entsprochen werde. Diesen Anforderungen habe die Stadt Aachen hier nicht genügt: Die Eltern des Antragstellers hätten nachgewiesen, dass sie aufgrund ihrer Arbeits- und Wegezeiten einer werktäglichen Betreuung in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr bedürfen. Die von der Stadt wochentags zur Verfügung gestellte Betreuung des Antragstellers in der fraglichen Kindertageseinrichtung in der Zeit von 7:30 bis 16:30 Uhr genüge diesen Anforderungen nicht.

VG: Kein Verweis auf eine Tagesmutter

Die Stadt könne den Antragsteller auch nicht auf eine Betreuung in der Kindertagespflege (etwa durch eine Tagesmutter) verweisen. Ein solcher Verweis sei erst zulässig, wenn die Kapazität in der primär gewählten Betreuungsform (hier: Kindertagesstätte) erschöpft sei, was die Stadt nicht nachgewiesen habe. Sie habe auch keine Angaben dazu gemacht, dass eine Streckung der Öffnungszeiten und ein damit einhergehender erhöhter Personalaufwand etwa wegen eines derzeitigen Fachkräftemangels ihrerseits nicht zu leisten sei.

Wegen der dem Antragsteller anderenfalls entstehenden nicht wiedergutzumachenden Nachteile sei es ausnahmsweise gerechtfertigt, die Stadt bereits im Eilverfahren zu einer Schaffung des benötigten Betreuungsplatzes zu verpflichten. Denn der Anspruch des Antragstellers auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung lasse sich für die Vergangenheit nicht nachholen.

Kommentar von RA Joachim Schwede: Diese Entscheidung reiht sich in eine lange Kette weiterer Entscheidungen dieser Art ein. Auf Kosten der Gesundheit des Erziehungspersonals wie auch der Qualität der Kita-Betreuung wird im gerichtlichen Hauruckverfahren durchgesetzt, was ein Gesetzgeber vor 5 Jahren versprochen hat, ohne sich Gedanken über die konkreten Folgen zu machen. Ob den Eltern damit gedient ist, dass in Zeiten des massiven Mangels an Erziehungspersonal die “Betreuung” ihres Nachwuchses auf eine reine Verwahrung hinausläuft, sei dahingestellt.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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