Wie kommt man an die Brille für den Bildschirmarbeitsplatz?

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Allen Mitarbeitern, die regelmäßig an Bildschirmgeräten arbeiten, hat der Arbeitgeberin arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen für die Arbeit an Bildschirmgeräten (G 37-Untersuchung; § 5 ArbMedVV, Teil 4 Anhang ArbMedVV) anzubieten. Das war früher eindeutig in § 6 der Bildschirmarbeitsplatz-Verordnung geregelt. Seit diese in der Arbeitsstättenverordnung (Anhang 6) aufgegangen ist, muss man sich im Streifall die o.g. gesetzlichen Vorgaben mühsam zusammensuchen.

Diese Untersuchungen sollten mindestens alle 3 Jahre durchgeführt werden; bei Mitarbeitern, die über Sehbeschwerden klagen oder eine Sehhilfe tragen, können sie auf Wunsch auch in kürzeren Abständen erfolgen. Die Untersuchungen werden grundsätzlich vom zuständigen Betriebsarzt durchgeführt. In begründeten Ausnahmefällen können sie (unbedingt nach vorheriger Abstimmung mit dem Arbeitgeber!) auch bei einem Augenarzt nach Wahl des Mitarbeiters erfolgen. Die Kosten der Untersuchungen trägt der Arbeitgeber.

Verschreibt ein Augenarzt einem Mitarbeiter eine spezielle Sehhilfe für die Arbeit an Bildschirmgeräten (G 37-Untersuchung) und wird das Erfordernis durch den zuständigen Betriebsarzt bestätigt, so kann z.B. im Rahmen einer Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG vereinbart werden, dass der Arbeitgeber einen Teil der Kosten oder die Gesamtkosten für die Sehhilfe übernimmt. Der Arbeitgeber kann dafür die Inanspruchnahme eines bestimmten Optikers vorschreiben!

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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