Arbeitsschutz und Betriebsrat: Befragungen sind zulässig!

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Der Betriebsrat ist nach einem Beschluss des LAG Sachsen berechtigt, eine Befragung der Mitarbeiter des Betriebes durch Fragebögen durchzuführen (Beschluss vom 15.7.2022, Az. 4 TaBVGa 1/22).

RA Joachim Schwede sagt dazu: ” Belegschaftsbefragungen sind ein zentrales Werkzeug des Arbeitsschutzes. Während präventiver Arbeitsschutz vom Beobachten von Prozessen und entsprechenden Anpassungen lebt, ist insbesondere bei psychischen Belastungen (siehe auch Psychische Belastung der Beschäftigten: Wie sollen die Betriebe damit umgehen?) das Aufdecken belastender Faktoren ungleich schwerer. Befragungen können hier ein zentraler Ansatz sein. Auch der Betriebsrat hat im Arbeitsschutz nach § 87 Abs. 1 Nrn. 7 und 14 BetrVG wichtige Aufgaben wahrzunehmen. Die vorliegende Entscheidung macht nun deutlich, dass die Mittel, derer sich der Betriebsrat dabei bedienen darf, auch Mitarbeiterbefragungen umfassen können, wenn sichergestellt ist, dass durch diese nicht unrechtmäßig in die Arbeitgebersphäre eingegriffen wird. Eine vorherige Abstimmung mit dem Arbeitgeber ist dabei nicht erforderlich.”

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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