BSG: Überzahlte Rente ist von der Bank trotz Konto-Auflösung nach dem Tod des Versicherten zurückzuüberweisen

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Der Anspruch eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung gegen eine Bank auf Rücküberweisung von Renten, die nach dem Tod eines Versicherten überzahlt wurden, erlischt nicht durch die Auflösung des Kontos des Rentenempfängers (Beschluss des Großen Senat des Bundessozialgerichts vom 20.2.2019, Az.: GS 1/18).

Hintergrund der Entscheidung

Ausgangspunkt des Verfahrens war der Vorlagebeschluss des 5. Senats des BSG vom 17.08.2017 (B 5 R 26/14 R). Dieser wollte von einem Urteil des 13. Senats vom 24.02.2016 (B 13 R 22/15 R) abweichen. Während der 5. Senat der Auffassung war, die Rücküberweisung von zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen könne nur erfolgen, wenn das Rentenzahlkonto noch vorhanden sei, hatte der 13. Senat die Ansicht vertreten, die Auflösung des Kontos führe nicht zum Untergang des Rücküberweisungsanspruchs.

Großer Senat: Der Anspruch des Rentenversicherungsträger ist nicht an den Fortbestand des Kontos geknüpft

Der Große Senat hat die Vorlagefrage unter Verweis auf Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der maßgeblichen Regelung (§ 118 Abs: 3 SGB VI) im Sinne des 13. Senats beantwortet. Die Verpflichtung eines Geldinstituts, Geldleistungen zurückzuzahlen, die auf ein Konto eines Empfängers bei ihm überwiesen wurden, setzt danach nicht zwingend den Fortbestand des Empfängerkontos beim Geldinstitut voraus. Der Gesetzgeber habe bei Schaffung des § 118 Absatz 3 SGB VI Fallgestaltungen, in denen das Geldinstitut Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers hat, nicht nur dem Risikobereich der Rentenversicherungsträger zuweisen wollen, sondern auch jenem des kontoführenden Geldinstituts.

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Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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