LAG Baden-Württemberg: Unzulässige außerordentliche Kündigung eines Kochs in einer evangelischen Kindertagesstätte wegen Kirchenaustritts

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 10.2.2021 (Az. 4 Sa 27/20) ein Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 12.3.2020 (Az. 22 Ca 5625/19) bestätigt und die Kündigung eines Kochs in einer evangelischen Kita für unwirksam erklärt. Die Loyalitätserwartung der beklagten Kirche, nicht aus dieser auszutreten, stelle keine wesentliche und berechtigte Anforderung an die persönliche Eignung des Klägers dar.

Was war geschehen?

Die beklagte Evangelische Gesamtkirchengemeinde Stuttgart betreibt ca. 51 Kindertageseinrichtungen mit rund 1.900 Kindern. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1995 als Koch in einer Kita beschäftigt. Der Kläger erklärte im Juni 2019 seinen Austritt aus der evangelischen Landeskirche. Nachdem die Beklagte von dem Austritt Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich und fristlos mit Schreiben vom 21. August 2019. Die Beklagte sieht ihr Handeln und Verständnis vom besonderen Bild der christlichen Dienstgemeinschaft geprägt. Mit dem Kirchenaustritt verstoße der Kläger deshalb schwerwiegend gegen seine vertraglichen Loyalitätspflichten. Der Kläger hat vorgetragen, dass sich sein Kontakt mit den Kindern auf die Ausgabe von Getränken beschränkt habe. Auch mit dem pädagogischen Personal in der Kita habe er nur alle zwei Wochen in einer Teamsitzung Kontakt gehabt, wo es um rein organisatorische Probleme gegangen sei.

Hinweis von RA Joachim Schwede: Der Ausgang des Verfahrens war absehbar. Die Rechtsprechung verlangt eine Kirchenmitgliedschaft nur bei den MitarbeiterInnen solcher Einrichtungen, deren Tätigkeit dem sog. Verkündungsauftrag unterliegt – das kann man bei einem Kita-Koch nur schwerlich behaupten!

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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