Eine Erlaubnis zur Kindertagespflege ist nach einem Beschluss des OVG Münster vom 13.2.2020 (12 B 1351/19) aufzuheben, wenn es an der notwendigen Kooperationsbereitschaft und Transparenz der Tagespflegeperson gegenüber den Eltern fehlt. Das OVG beanstandete kaum verständliche Klauseln in Förderanträgen, die für den Fall der Nichtförderung eine volle Kostentragung der Eltern vorsahen. Diese hätten aber kein Interesse an einem finanziell nicht geförderten Vertragsverhältnisses …