Der eingeschränkte Regelbetrieb in Kindertageseinrichtungen nach der Coronabetreuungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ist derzeit voraussichtlich rechtmäßig, so das Oberverwaltungsgericht in Münster am 10.07.2020 (Az. 13 B 855/20.NE). Es hat damit den Eilantrag eines Elternpaares abgelehnt. Die Wiederaufnahme der Betreuung aller Kinder ohne zusätzliche Notbetreuung sei sachgerecht. Hintergrund der Entscheidung Die Coronabetreuungsverordnung erlaubt Kindertageseinrichtungen, in denen ab dem 16.03.2020 nur eine Notbetreuung …