Kein Beschäftigungsverbot im Krankenhaus trotz fehlender Impfung gegen SARS-CoV-2

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Ein bereits vor dem 15.03.2022 in einem Krankenhaus beschäftigter Auszubildender hat nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Bonn (Urteil vom 18.05.2022, 2 Ca 2082/21) nach einer unwirksamen Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses auch ohne Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nach § 20a Abs. 2 S. 1 IfSG Anspruch auf Annahmeverzugslohn gegen seinen Arbeitgeber. Es besteht nach § 20a Abs. 1 und 2 IfSG …