Entfällt in der Coronakrise die Beschäftigung, endet nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Urteil vom 29.3.2021, Az. 2 Sa 1230/20) für Schwangere auch das Beschäftigungsverbot. Es gelten dann die allgemeinen Regeln zur Kurzarbeit oder zum Annahmeverzug.