Infiziert sich eine Krankenschwester mit Corona hat sie nach einem Urteil des ArbG Siegburg vom 30.3.2022 (Az. 3 Ca 1848/21) gegen ihren Arbeitgeber keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn sie nicht nachweisen kann, dass der Arbeitgeber die Schuld an der Erkrankung trägt.