BAG: Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen haben keine drittschützende Wirkung

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Ein kirchlicher Arbeitgeber kann in den durch das staatliche Arbeitsrecht gesetzten Grenzen wirksam Arbeitsverträge abschließen, welche keine oder nur eine eingeschränkte Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsvertragsregelungen vorsehen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.05.2018 (6 AZR 308/17) entschieden. Die entsprechenden Regelungen würden keine drittschützende Wirkung entfalten. Was war geschehen? Die Klägerin war bei der Beklagten als Alltagsbegleiterin tätig. Die Beklagte …