BAG: Arbeitnehmereigenschaft von “Crowdworkern” ist möglich

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber („Croudsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung kann nach einem Urteil des BAG vom 1.12.2020 (Az. 9 AZR 102/20) ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Was war geschehen? Die Beklagte kontrolliert im Auftrag ihrer Kunden die Präsentation von Markenprodukten im Einzelhandel und …