LSG Nordrhein-Westfalen: Eine das Ruhen des Arbeitslosengeldes auslösende Abfindung ist nicht um die Anwaltskosten zu bereinigen

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Der Bezug einer Entlassungsentschädigung führt unabhängig davon, ob darin Verfahrenskosten enthalten sind, zum Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld. Eine Rechtsgrundlage für die Absetzung der angefallenen Anwaltskosten von der Ruhenszeit besteht nicht (Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11.04.2019, Az.: L 9 AL 224/18). Was war geschehen? Nach einer fristlosen Kündigung schlossen der Kläger und sein Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, …