Nimmt ein Arbeitnehmer am Ende der Altersteilzeit entgegen seiner ursprünglichen Planung nicht sofort die Altersrente in Anspruch, sondern beantragt erst einmal Arbeitslosengeld, weil er bedingt durch eine Gesetzesänderung zu einem späteren Zeitpunkt abschlagsfrei in die Rente gehen kann, tritt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.09.2017 (Az.: B 11 AL 25/16 R) keine Sperrzeit ein. Hier sei ein wichtiger Grund i.S.d. § 159 …